dem Orden und der Stadt begründete Rechtsverhältniß deutlich und unzweifelhaft in seinen übrigen Bestimmungen. §. 1. Der Magistrat Steyer, in Vertretung gemeiner Stadt als Eigenthümerin des Milden Versorgungsfondes überläßt dem Orden — den zu dieser Stiftung gehörigen — Plautzenhof zum unentgeldlichen Gebrauche. §. 2. die Stadt bleibt nach wie vor vollständige Eigenthümerin dieses Hauses – und berichtiget darum auch aus dem Fondsvermögen alle dasselbe treffenden – Lasten. Ferners §. 3. sie treffen auch alle Gefahren §. 4. sie behält sich die Aufsicht über den baulichen Zustand des Plautzenhofes bevor. §. 5. werden den barmherzigen Schwestern mittelst Inventariums – sämtl. im Plautzenhofe befindliche Einrichtungsstücke, sonstige Fahrnisse, Wäsche, Bettfournituren u.s.w. mit Angabe des Zustandes ihrer Beschaffenheit und ihres Werthes zum unentgeldlichen Gebrauche gegen dem übergeben, daß sie im Falle ihres Abzuges
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