beeinträchtigen. — Die Instituts Vorstehung fühle sich zur Wiederausfolgung der legirten Obligation pr 1000 fl nicht verpflichtet und stelle es der Gemeindevorstehung anheim, den vermeintlichen Anspruch auf dieses Legat – im civilrechtlichen Wege geltend zu machen.“ Diese Anschauung der InstitutsVorstehung verstößt vollkommen gegen den klaren Wortlaut des mit dem Orden der barmherzigen Schwestern unterm 15. August 1849 vom Magistrate Steyr abgeschlossenen Vertrages und läugnet die Richtigkeit und Gültigkeit der erwähnten hohen Statthalterey Entscheidung. Dieser Vertrag enthält in seinem Eingange den Grund des Abschlußes in den Worten: Vertrag – mit „dem Orden der barmh. Schwestern in Betreff der Uebername der Krankenpflege ihrerseits in der hiesigen städtischen Kranken Anstalt, Plautzenhof genannt.“ und kennzeichnet das zwischen
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