Ratsprotokoll vom 22. August 1862

beeinträchtigen. — Die Instituts Vorstehung fühle sich zur Wie- derausfolgung der legirten Obligation pr 1000 fl nicht ver- pflichtet und stelle es der Ge- meindevorstehung anheim, den vermeintlichen Anspruch auf dieses Legat – im civilrechtli- chen Wege geltend zu machen.“ Diese Anschauung der Instituts- Vorstehung verstößt vollkom- men gegen den klaren Wort- laut des mit dem Orden der barmherzigen Schwestern un- term 15. August 1849 vom Magistrate Steyr abgeschlos- senen Vertrages und läugnet die Richtigkeit und Gültigkeit der erwähnten hohen Statthal- terey Entscheidung. Dieser Vertrag enthält in seinem Eingange den Grund des Abschlußes in den Worten: Vertrag – mit „dem Orden der barmh. Schwestern in Be- treff der Uebername der Krankenpflege ihrerseits in der hiesigen städtischen Kranken Anstalt, Plautzen- hof genannt.“ und kennzeichnet das zwischen

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