Plauzenhof vertragsmäßig zum unentgeldlichen Gebrauche überlassen worden, wogegen der Orden daselbst ein Spital zur unentgeldlichen Krankenpflege zu unterhalten verpflichtet sey. Für das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe sei das Spital der barmherzigen Schwestern ins Leben getreten. Das früher bestandene Kranken- haus zu St. Anna habe einen Theil des Milden Vers. Fondes ge- bildet, — das Spital der barmh. Schwestern sey nunmehr ein vom Milden Vers. Fonde unabhängiges Rechtssubjekt; — selbes wurde von der Institutsvorstehung repräsentirt, und habe das vertragsmäßige Recht, alle für das Spital der barmh. Schwestern einfließenden – Geschenke unter Lebenden oder Vermächtniße auf den Todesfall – in Empfang zu nehmen und zum Besten des Spitales- zu verwenden, ohne zu irgend einer Rechnungsle- gung verpflichtet zu sein; – die obige Statthalterey Ent- scheidung könne die vertrags- mäßigen Rechte des Ordens nicht
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