eine Vertragsbedingung ein- getreten, welcher zu Folge die Stadtgemeinde Steyer von der Telegrafenverwaltung zu for- dern berechtigt erscheint, nach Ablauf der gesetzlichen Kündi- gungsfrist d. i. in einem Vier- teljahre, vom Tage der erfolg- ten Auflassung des Hauptzoll- amtes in Steyer an gerechnet, den gegenwärtigen Miethver- trag als aufgelöst zu betrach- ten, und doch innerhalb dieser Frist für die anderweitige Un- terbringung des Telegrafenamtes samt Amtswohnung von Seite des hohen Ärars Sorge getragen werde. Die Gemeinde Steyer, der daran gelegen sein muß, das Ver- fügungsrecht über die ihr eigen- thümlichen, dem Aerar unent- geldlich eingeräumten Lokali- täten zurückzuerlangen und die nur wegen Mangel eines verfügbaren Aerarialgebäudes ein Kommunalgebäude unent- geldlich jedoch mit der ausdrück- lichen obigen Zeitbeschränkung einräumte, muß daher ge- genwärtig auf ihrem Vertragsrechte
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2