Ratsprotokoll vom 22. August 1862

eine Vertragsbedingung eingetreten, welcher zu Folge die Stadtgemeinde Steyer von der Telegrafenverwaltung zu fordern berechtigt erscheint, nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist d. i. in einem Vierteljahre, vom Tage der erfolgten Auflassung des Hauptzollamtes in Steyer an gerechnet, den gegenwärtigen Miethvertrag als aufgelöst zu betrachten, und doch innerhalb dieser Frist für die anderweitige Unterbringung des Telegrafenamtes samt Amtswohnung von Seite des hohen Ärars Sorge getragen werde. Die Gemeinde Steyer, der daran gelegen sein muß, das Verfügungsrecht über die ihr eigenthümlichen, dem Aerar unentgeldlich eingeräumten Lokalitäten zurückzuerlangen und die nur wegen Mangel eines verfügbaren Aerarialgebäudes ein Kommunalgebäude unentgeldlich jedoch mit der ausdrücklichen obigen Zeitbeschränkung einräumte, muß daher gegenwärtig auf ihrem Vertragsrechte

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