Lage in das Gesuchsbegehren einzugehen. Gemeinderath Harazmüller erinnert, daß der Vertrag wegen Vermiethung des II. Stockwerkes des Excölestiner Gebäudes an das Telegrafenamt die Bestimmung enthalte, es werden diese Räumlichkeiten des erwähnten Gebäudes - „für die Dauer von drey Jahren unentgeldlich zur Verfügung gestellt, falls nicht innerhalb dieser Zeit die zweckentsprechende Unterbringung des Telegrafenamtes und der Wohnung des Amtsleiters in einem Generalgebäude daselbst möglich werden kann.“ — Nachdem nun die Unterbringung des erwähnten Amtes samt Amtswohnung vollkommen zweckentsprechend in dem jetzt freiwerdenden Aerargebäude am Hauptplatze, in welchem das kk. Hauptzollamt sich befand, möglich werden kann, so ist mit dem Zeitpunkte der Auflassung des kk. Hauptzollamtes, welche leider nahe bevorsteht,
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