Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 22. August 1862 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt am 22. August 1862 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 12 Gemeinderäthen, und zwar der Herren: Edelbauer, Franz Haller, Harazmüller, Landsiedl, Lechner, Millner, Peteler, Reithmayr, Reschau- er, Sandböck, Schwanz, Dr. Spängler. Abwesend die Herrn Gemeinderäthe: Amort, Bichler, Eggendorfer, Engl, Dr. Kompaß, Dr. Pierer, v. Schönthan, Stigler, Werndl, entschuldiget, und Degenfellner und Vögerl. 4605. Herr Bürgermeister eröff- nete die Sitzung mit einer Ansprache an die Versammlung in welcher er das freudenvolle Ereigniß der Wiedergenesung und glücklichen Rückkunft der allgeliebten Landesmutter Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth als eine erwünschte Gelegenheit bezeichnete, den loyalen und treuen Gesinnun- gen der Gemeinde Steyer und ihrer Vertrettung so wie den innigen Gefüh- len der Freude dadurch ei- nen Ausdruck zu geben, daß dieselben in einer Adresse im Wege des hohen
Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt am 22. August 1862 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 12 Gemeinderäthen, und zwar der Herren: Edelbauer, Franz Haller, Harazmüller, Landsiedl, Lechner, Millner, Peteler, Reithmayr, Reschauer, Sandböck, Schwanz, Dr. Spängler. Abwesend die Herrn Gemeinderäthe: Amort, Bichler, Eggendorfer, Engl, Dr. Kompaß, Dr. Pierer, v. Schönthan, Stigler, Werndl, entschuldiget, und Degenfellner und Vögerl. 4605. Herr Bürgermeister eröffnete die Sitzung mit einer Ansprache an die Versammlung in welcher er das freudenvolle Ereigniß der Wiedergenesung und glücklichen Rückkunft der allgeliebten Landesmutter Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth als eine erwünschte Gelegenheit bezeichnete, den loyalen und treuen Gesinnungen der Gemeinde Steyer und ihrer Vertrettung so wie den innigen Gefühlen der Freude dadurch einen Ausdruck zu geben, daß dieselben in einer Adresse im Wege des hohen
kk. Statthalterey Praesidiums Allerhöchst Ihrer Majestät von der Repräsentanz der Gemeinde Steyer ehrfurchtsvoll ausgesprochen werden. Die ganze Versammlung erhob sich und sprach sich über diesen Antrag ihre Zustimmung aus. I. Section Referent Herr Gemeinderath Harazmüller. 4356. Relazion wegen Auszahlung der Belohnungen für die Dirigirung der Löschrequisiten zu einem Brande in der Gemeinde Aschach. Das Kassaamt erhält den Auftrag, die entfallenden Prämien an die Betreffenden auszubezalen u. zu verrechnen. 4353. Im Monate Juni l.J. Betrug die hierartige Biererzeugung 2220 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 763 ½ zusammen 2983 ½ Eimer die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1771 ½ bleibt für den hiesigen Consumo 1212 Eimer wofür abzüglich der Rückvergütungen von 274 fl 58 xr an Gemeindezuschlag 187 fl 70 ½ xr ÖW entrichtet wurde, wovon am Jahresschluße die genehmigte Provision
kk. Statthalterey Praesidiums Allerhöchst Ihrer Majestät von der Repräsentanz der Gemeinde Steyer ehrfurchtsvoll ausge- sprochen werden. Die ganze Versammlung erhob sich und sprach sich über diesen Antrag ihre Zustim- mung aus. I. Section Referent Herr Gemeinderath Harazmüller. 4356. Relazion wegen Auszahlung der Belohnungen für die Dirigi- rung der Löschrequisiten zu ei- nem Brande in der Gemeinde Aschach. Das Kassaamt erhält den Auf- trag, die entfallenden Prä- mien an die Betreffenden auszubezalen u. zu verrech- nen. 4353. Im Monate Juni l.J. Betrug die hierartige Biererzeugung 2220 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 763 ½ 〃 zusammen 2983 ½ Eimer die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1771 ½ 〃 bleibt für den hiesigen Consumo 1212 Eimer wofür abzüglich der Rückvergü- tungen von 274 fl 58 xr an Gemeindezuschlag 187 fl 70 ½ xr ÖW entrichtet wurde, wovon am Jah- resschluße die genehmigte Provision
der Mauth- und Perceptions- ämter zu bestreiten kömmt. Zur Kenntniß genommen. 4069. Vortrag über das Gebahrungs Ergebniß der Stadtkassa in ihren summa- rischen Einnahms und Ausgabs- posten mit Ablauf des Monates Barschaft Oblionnen Juni 1862 Empfänge im Monate Juni 2307 55 ½ Hiezu den am Schluße des vori- gen Monates verbliebenen baren Kassarest von 2038 98 daher Empfangssumme im Juni 4346 53 ½ Hievon die im Monate Juni bestrittenen Ausgaben abge- schlagen mit. 3948 40 bleibt für den Monat July ein barer Kassarest von 398 13½ Wenn zu den Empfängen im Mo- nate zum pr 2307 55 ½ die seit Beginn dieses Jahres bis zu Ende des Monates Mai stattgefundenen Empfänge ge- schlagen werden mit 22.986 5727 50 so erscheint dann bis zu Ende des Mona- tes Juni ein Gesamt Empfang von 25.293 85 ½ 5727 50 Und wenn den im Monate Juni bestritte- nen Ausgaben pr 3948 40 die gesammten Ausgaben seit dem Jahresbe- ginne bis Ende Mai zugezält werden mit 24.231 5550 so zeigt sich bis Ende des Monates Juni eine Ausgaben-Summa von 28.174 5550
der Mauth- und Perceptionsämter zu bestreiten kömmt. Zur Kenntniß genommen. 4069. Vortrag über das Gebahrungs Ergebniß der Stadtkassa in ihren summarischen Einnahms und Ausgabsposten mit Ablauf des Monates Barschaft Oblionnen Juni 1862 Empfänge im Monate Juni 2307 55 ½ Hiezu den am Schluße des vorigen Monates verbliebenen baren Kassarest von 2038 98 daher Empfangssumme im Juni 4346 53 ½ Hievon die im Monate Juni bestrittenen Ausgaben abgeschlagen mit. 3948 40 bleibt für den Monat July ein barer Kassarest von 398 13½ Wenn zu den Empfängen im Monate zum pr 2307 55 ½ die seit Beginn dieses Jahres bis zu Ende des Monates Mai stattgefundenen Empfänge geschlagen werden mit 22.986 5727 50 so erscheint dann bis zu Ende des Monates Juni ein Gesamt Empfang von 25.293 85 ½ 5727 50 Und wenn den im Monate Juni bestrittenen Ausgaben pr 3948 40 die gesammten Ausgaben seit dem Jahresbeginne bis Ende Mai zugezält werden mit 24.231 5550 so zeigt sich bis Ende des Monates Juni eine Ausgaben-Summa von 28.174 5550
Die Revision der Kassebücher die ich Ihrer Einsicht unterbreite, wurde in Gemäßheit des Gemeinderathsbeschlußes vom 17. Dezbr. 1860 Z. 7496 mit den Herrn Gemeinderäthen Degenfellner und Peteler vorgenommen und der ordnungsmäßige Befund derselben in den Cassabüchern konstatirt. Die in einem eigenen Tableau zusammengestellten Kassa-Monatsabschlüße liegen hier im Rathssaale zu Jedermanns Einsicht auf. Ebenso wurde unter Einem die Armen Instituts Rechnung des Monates zum 1862 von denselben Herrn Gemeinderäthen geprüft und richtig befunden. Zur Kenntniß genommen. 4352. Franz Ploberger, Fleischhauer, und Gastwirth in Steyrdorf um Herabsetzung der Verzehrungssteuer für das Jahr 1862 Der Gemeinderath findet sich nicht in der Lage, wärend des schwebenden MinisterialRekurs in eine Abänderg der dem Gesuchsteller zugewiesenen Verzehrungssteuer einzugehen.
Die Revision der Kassebücher die ich Ihrer Einsicht unterbreite, wurde in Gemäßheit des Gemein- derathsbeschlußes vom 17. Dezbr. 1860 Z. 7496 mit den Herrn Ge- meinderäthen Degenfellner und Peteler vorgenommen und der ordnungsmäßige Be- fund derselben in den Cassabü- chern konstatirt. Die in einem eigenen Tableau zusammengestellten Kassa-Mo- natsabschlüße liegen hier im Rathssaale zu Jedermanns Ein- sicht auf. Ebenso wurde unter Einem die Armen Instituts Rechnung des Monates zum 1862 von den- selben Herrn Gemeinderäthen geprüft und richtig befunden. Zur Kenntniß genommen. 4352. Franz Ploberger, Fleischhauer, und Gastwirth in Steyrdorf um Herabsetzung der Verzeh- rungssteuer für das Jahr 1862 Der Gemeinderath findet sich nicht in der Lage, wärend des schwebenden Ministerial- Rekurs in eine Abänderg der dem Gesuchsteller zuge- wiesenen Verzehrungssteuer einzugehen.
Das Amt hat gegen jeden Ver- zehrungssteuer Renitenten mit der Exekution vorzugehen, daher dem Gesuchsteller vorbehalt- lich seiner, aus der Entscheidung seines anhängigen Ministerial Rekurses erwachsenden Rechte bei Exekutionsvermeidung obliegt, unverzüglich seine Verzehrungssteuer Rückstände zu berichtigen. 4117. Note der k.k. Finanz Bezirks- Direktion Linz vom 19. Juli l.J. Z. 6842 betreffend die Um- wechslungs Geschäftsbesorgung. Ist an die kk. Finanz Bezirks- Direktion kurz mit Rücknote zu erwiedern, daß die mit hierartiger Note vom 11. Juli l.J. Z. 3874 beantragte Art der hierämtlichen Umwechslung der Kupferscheidemünze und der Münzscheine mittelst eines ent- sprechenden aerarischen Verla- ges als die einzig mögliche für die Gemeindeverwaltung er- scheine, und daß dieselbe unter einer anderen Modalität welche sie zu Vorauslagen bestimmen
Das Amt hat gegen jeden Verzehrungssteuer Renitenten mit der Exekution vorzugehen, daher dem Gesuchsteller vorbehaltlich seiner, aus der Entscheidung seines anhängigen Ministerial Rekurses erwachsenden Rechte bei Exekutionsvermeidung obliegt, unverzüglich seine Verzehrungssteuer Rückstände zu berichtigen. 4117. Note der k.k. Finanz BezirksDirektion Linz vom 19. Juli l.J. Z. 6842 betreffend die Umwechslungs Geschäftsbesorgung. Ist an die kk. Finanz BezirksDirektion kurz mit Rücknote zu erwiedern, daß die mit hierartiger Note vom 11. Juli l.J. Z. 3874 beantragte Art der hierämtlichen Umwechslung der Kupferscheidemünze und der Münzscheine mittelst eines entsprechenden aerarischen Verlages als die einzig mögliche für die Gemeindeverwaltung erscheine, und daß dieselbe unter einer anderen Modalität welche sie zu Vorauslagen bestimmen
würde, keinesfalls in der Lage wäre, dieses Geschäft selbst zu besorgen. Nichtsdestoweniger muß die Gemeindevorstehung ein großes Gewicht auf den Fortbestand der erwähnten Umwechslungsbesorgung legen. Dieses Umwechslungsgeschäft ist für Steyer und seine Umgebung von großer Wichtigkeit. Die Annahme der kk. FinanzBezirks Direktion, daß dies nicht der Fall sey, wenn die Gemeindeverwaltung sich diesem Geschäfte nicht selbst unterziehe, muß man als mit den hierartigen Verkehrsund Kommunalverhältnissen nicht übereinstimmend bezeichnen. Steyer, die zweitgrößte Stadt des Kronlandes bedarf nicht so sehr wegen seiner Bevölkerungsziffer überhaupt, sondern nahmentlich und insbesondere wegen seiner, größtentheils aus Kleingewerben bestehenden wichtigen Industrie, die in der Stadt und nächsten Umgebung ihre Arbeiter, die allwochentlich in kleinen Beträgen
würde, keinesfalls in der Lage wäre, dieses Geschäft selbst zu besorgen. Nichtsdestoweniger muß die Ge- meindevorstehung ein großes Gewicht auf den Fortbestand der erwähnten Umwechslungs- besorgung legen. Dieses Umwechslungsgeschäft ist für Steyer und seine Umgebung von großer Wichtig- keit. Die Annahme der kk. Finanz- Bezirks Direktion, daß dies nicht der Fall sey, wenn die Gemein- deverwaltung sich diesem Geschäfte nicht selbst unterziehe, muß man als mit den hierartigen Verkehrs- und Kommunalverhältnissen nicht übereinstimmend bezeichnen. Steyer, die zweitgrößte Stadt des Kronlandes bedarf nicht so sehr wegen seiner Bevöl- kerungsziffer überhaupt, son- dern nahmentlich und insbeson- dere wegen seiner, größtentheils aus Kleingewerben bestehenden wichtigen Industrie, die in der Stadt und nächsten Umgebung ihre Arbeiter, die allwochent- lich in kleinen Beträgen
ausgezalt werden müssen, nicht nach Hunderten sondern nach Tausenden zält, – mit unläugbarer Nothwendig- keit ein Amt, welches die Umwechslungsgeschäfte be- sorgt. Die Besorgung dieser Ge- schäfte ist nicht bloß für die Gemeinde Steyer, sondern wie bemerkt für seine ganze industrielle Umgebung von Bedeutung. Es kann daher auch nicht Sache der Gemeinde Steyer sein, diese Geschäfte mit kommunalen Opfern zu übernehmen, da andere Gemeinden, die den gleichen Nutzen ziehen nicht auch die gleichen Lasten hiezu tragen. Nachdem jedoch in Steyer ein aeraerisches Kassaamt, nehmlich das k.k. Steueramt besteht, welchem die Führung des Umwechslungsgeschäftes ohne irgend einem Anstande überlassen werden könnte, und nachdem hindurch dieses so wichtige, und nothwendige Geschäft ohne einer die Gemeinde
ausgezalt werden müssen, nicht nach Hunderten sondern nach Tausenden zält, – mit unläugbarer Nothwendigkeit ein Amt, welches die Umwechslungsgeschäfte besorgt. Die Besorgung dieser Geschäfte ist nicht bloß für die Gemeinde Steyer, sondern wie bemerkt für seine ganze industrielle Umgebung von Bedeutung. Es kann daher auch nicht Sache der Gemeinde Steyer sein, diese Geschäfte mit kommunalen Opfern zu übernehmen, da andere Gemeinden, die den gleichen Nutzen ziehen nicht auch die gleichen Lasten hiezu tragen. Nachdem jedoch in Steyer ein aeraerisches Kassaamt, nehmlich das k.k. Steueramt besteht, welchem die Führung des Umwechslungsgeschäftes ohne irgend einem Anstande überlassen werden könnte, und nachdem hindurch dieses so wichtige, und nothwendige Geschäft ohne einer die Gemeinde
oder den Staat treffenden neuerlichen Belastung demungeachtet fortgeführt werden würde, so findet sich der Gemeinderath veranlaßt, an die kk. Finanz Bezirks Direktion Linz das Ersuchen zu stellen, im geeigneten Wege dahin wirken zu wollen, daß in Sinne dieser Anregung das UmwechslungsGeschäft fernerhin in Steyer von einem aerarischen Amte besorgt werden möge. Einstimmig nach diesem Antrage. 4509. Karl Feldbacher, Civil Ingenieur in Linz um eine a conto Zalung von 500 fl für Herstellung des Brunnens um Stadtpfarrplatze. Nachdem die Bedingniße des mit Herrn Feldbacher abgeschlossenen Akkordes eine Vorausbezalung nicht enthalten, nachdem mit Ausnahme weniger am Pfarrplatze gelagerter Steine keine Arbeit zur Herstellung des Brunnens der Gemeindevertrettung geleistet erscheint, welche die gebetene Abschlagszalung rechtfertigen würde, so findet sich dieselbe nicht in der
oder den Staat treffenden neuerlichen Belastung dem- ungeachtet fortgeführt werden würde, so findet sich der Ge- meinderath veranlaßt, an die kk. Finanz Bezirks Direktion Linz das Ersuchen zu stellen, im geeigneten Wege dahin wirken zu wollen, daß in Sinne dieser Anregung das Umwechslungs- Geschäft fernerhin in Steyer von einem aerarischen Amte besorgt werden möge. Einstimmig nach diesem An- trage. 4509. Karl Feldbacher, Civil Ingenieur in Linz um eine a conto Zalung von 500 fl für Herstellung des Brunnens um Stadtpfarrplatze. Nachdem die Bedingniße des mit Herrn Feldbacher abgeschlos- senen Akkordes eine Vor- ausbezalung nicht enthalten, nachdem mit Ausnahme weni- ger am Pfarrplatze gelager- ter Steine keine Arbeit zur Herstellung des Brunnens der Gemeindevertrettung geleistet erscheint, welche die gebetene Abschlagszalung rechtfertigen würde, so findet sich dieselbe nicht in der
Lage in das Gesuchsbegehren einzugehen. Gemeinderath Harazmüller erinnert, daß der Vertrag wegen Vermiethung des II. Stock- werkes des Excölestiner Gebäu- des an das Telegrafenamt die Bestimmung enthalte, es wer- den diese Räumlichkeiten des er- wähnten Gebäudes - „für die Dauer von drey Jahren unent- geldlich zur Verfügung gestellt, falls nicht innerhalb dieser Zeit die zweckentsprechende Unter- bringung des Telegrafenam- tes und der Wohnung des Amts- leiters in einem General- gebäude daselbst möglich werden kann.“ — Nachdem nun die Unterbringung des erwähnten Amtes samt Amtswohnung vollkommen zweck- entsprechend in dem jetzt frei- werdenden Aerargebäude am Hauptplatze, in welchem das kk. Hauptzollamt sich befand, möglich werden kann, so ist mit dem Zeitpunkte der Auf- lassung des kk. Hauptzollamtes, welche leider nahe bevorsteht,
Lage in das Gesuchsbegehren einzugehen. Gemeinderath Harazmüller erinnert, daß der Vertrag wegen Vermiethung des II. Stockwerkes des Excölestiner Gebäudes an das Telegrafenamt die Bestimmung enthalte, es werden diese Räumlichkeiten des erwähnten Gebäudes - „für die Dauer von drey Jahren unentgeldlich zur Verfügung gestellt, falls nicht innerhalb dieser Zeit die zweckentsprechende Unterbringung des Telegrafenamtes und der Wohnung des Amtsleiters in einem Generalgebäude daselbst möglich werden kann.“ — Nachdem nun die Unterbringung des erwähnten Amtes samt Amtswohnung vollkommen zweckentsprechend in dem jetzt freiwerdenden Aerargebäude am Hauptplatze, in welchem das kk. Hauptzollamt sich befand, möglich werden kann, so ist mit dem Zeitpunkte der Auflassung des kk. Hauptzollamtes, welche leider nahe bevorsteht,
eine Vertragsbedingung eingetreten, welcher zu Folge die Stadtgemeinde Steyer von der Telegrafenverwaltung zu fordern berechtigt erscheint, nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist d. i. in einem Vierteljahre, vom Tage der erfolgten Auflassung des Hauptzollamtes in Steyer an gerechnet, den gegenwärtigen Miethvertrag als aufgelöst zu betrachten, und doch innerhalb dieser Frist für die anderweitige Unterbringung des Telegrafenamtes samt Amtswohnung von Seite des hohen Ärars Sorge getragen werde. Die Gemeinde Steyer, der daran gelegen sein muß, das Verfügungsrecht über die ihr eigenthümlichen, dem Aerar unentgeldlich eingeräumten Lokalitäten zurückzuerlangen und die nur wegen Mangel eines verfügbaren Aerarialgebäudes ein Kommunalgebäude unentgeldlich jedoch mit der ausdrücklichen obigen Zeitbeschränkung einräumte, muß daher gegenwärtig auf ihrem Vertragsrechte
eine Vertragsbedingung ein- getreten, welcher zu Folge die Stadtgemeinde Steyer von der Telegrafenverwaltung zu for- dern berechtigt erscheint, nach Ablauf der gesetzlichen Kündi- gungsfrist d. i. in einem Vier- teljahre, vom Tage der erfolg- ten Auflassung des Hauptzoll- amtes in Steyer an gerechnet, den gegenwärtigen Miethver- trag als aufgelöst zu betrach- ten, und doch innerhalb dieser Frist für die anderweitige Un- terbringung des Telegrafenamtes samt Amtswohnung von Seite des hohen Ärars Sorge getragen werde. Die Gemeinde Steyer, der daran gelegen sein muß, das Ver- fügungsrecht über die ihr eigen- thümlichen, dem Aerar unent- geldlich eingeräumten Lokali- täten zurückzuerlangen und die nur wegen Mangel eines verfügbaren Aerarialgebäudes ein Kommunalgebäude unent- geldlich jedoch mit der ausdrück- lichen obigen Zeitbeschränkung einräumte, muß daher ge- genwärtig auf ihrem Vertragsrechte
beistehen. Es ist demnach der kk. Telegra- fenverwaltung mitzutheilen, daß der Gemeinderath der Stadt Steyer, den zwischen ihm und dem hohen Aerar bestehenden Miethvertrag vom 16. Merz l.J. genehmiget am 8. April und 22. Mai l.J. vom Zeitpunkte der demnächst bevorstehenden Auflassung des k.k. Hauptzoll- amtes in Steyer an hiemit ¼ jährig aufkünde und das Ersuchen stelle, die sämtlichen im obigen Vertrage aufge- führten, vermietheten oder eigentlich unentgeldlich einge- räumten Lokalitäten nach Ablauf eines Vierteljahres vom obigen Zeitpunkte an gerechnet vertragsmäßig der Gemeinde Steyer wieder zur Verfügung zurückzu- stellen. Ich stelle daher den Antrag es sey der löblichen kk. Tele- grafenverwaltung diese Ver- tragskündigung sogleich be- kannt zu geben, und vom Amte dießfalls das Nöthige zu veranlassen. Einhelliger Beschluß noch diesem Antrage.
beistehen. Es ist demnach der kk. Telegrafenverwaltung mitzutheilen, daß der Gemeinderath der Stadt Steyer, den zwischen ihm und dem hohen Aerar bestehenden Miethvertrag vom 16. Merz l.J. genehmiget am 8. April und 22. Mai l.J. vom Zeitpunkte der demnächst bevorstehenden Auflassung des k.k. Hauptzollamtes in Steyer an hiemit ¼ jährig aufkünde und das Ersuchen stelle, die sämtlichen im obigen Vertrage aufgeführten, vermietheten oder eigentlich unentgeldlich eingeräumten Lokalitäten nach Ablauf eines Vierteljahres vom obigen Zeitpunkte an gerechnet vertragsmäßig der Gemeinde Steyer wieder zur Verfügung zurückzustellen. Ich stelle daher den Antrag es sey der löblichen kk. Telegrafenverwaltung diese Vertragskündigung sogleich bekannt zu geben, und vom Amte dießfalls das Nöthige zu veranlassen. Einhelliger Beschluß noch diesem Antrage.
4223. Karl Schreiner, Beleuchtungsbesorger, um Anschaffung von 6 Stück neuen Lampen. Nachdem im laufenden Jahre schon über 500 fl auf Anschaffungen im Beleuchtungswesen außer den gewöhnlichen Beleuchtungs Auslagen verwendet wurden, so wird jede derartige Mehrauslage in diesem Jahre einzustellen beantragt. Beschluß per majora. Hierauf stellt Herr Gemeinderath Reschauer bei dem Umstande, als die Stadtbeleuchtung gegenwärtig in sehr ungenügender Weise besorgt wird, den Antrag, es solle dem Amte die Weisung ertheilt werden, den Zustand der Strassenbeleuchtung unausgesetzt zu überwachen und nach den Berstimmungen des Vertrages jede Außerachtlassung desselben unnachsichtlich mit der festgesetzten Conventionalstrafe zu ahnden. Einhellig nach dem Antrage. Herr Gemeinderath Reschauer ersucht um Enthebung von der Funktion eines Beleuchtungs-
4223. Karl Schreiner, Beleuchtungsbe- sorger, um Anschaffung von 6 Stück neuen Lampen. Nachdem im laufenden Jahre schon über 500 fl auf Anschaffungen im Beleuchtungswesen außer den gewöhnlichen Beleuchtungs Auslagen verwendet wurden, so wird jede derartige Mehrauslage in die- sem Jahre einzustellen bean- tragt. Beschluß per majora. Hierauf stellt Herr Gemeinde- rath Reschauer bei dem Um- stande, als die Stadtbeleuchtung gegenwärtig in sehr ungenü- gender Weise besorgt wird, den Antrag, es solle dem Amte die Wei- sung ertheilt werden, den Zu- stand der Strassenbeleuchtung unausgesetzt zu überwachen und nach den Berstimmungen des Vertrages jede Außerachtlas- sung desselben unnachsichtlich mit der festgesetzten Conventi- onalstrafe zu ahnden. Einhellig nach dem Antrage. Herr Gemeinderath Reschauer ersucht um Enthebung von der Funktion eines Beleuchtungs-
Inspektors. Nachdem Herr Gemeinderath Reschauer dem neuerlichen Wunsche des Gemeinderathes diese Stelle ferner zu verse- hen, nicht mehr entsprechen zu können erklärte, wurde er derselben enthoben, und ihm für seine Mühewaltung der Dank des Gemeinderathes ausgesprochen. III. Section Referent Herr Gemeinderath Reithmayr. 4203. Protokoll mit Anton Pichler, Baumeister, wegen Ueber- name der Weißigung der Lokalitäten im Bürger- spitale. Auf Grundlage des Einverständ- nißes des Herrn Inspizienten wird die Weißigung der Lokali- täten im Bürgerspitale um den Betrag von 42 fl ÖW dem Baumeister Herrn Pichler übertragen, und hievon derselbe und Herr Inspizient Edelbauer rathschlägig zu ver- ständigen. 4035. Das Amt überreicht den von Franz Harazmüller sub Ertheilung der Bewilligung zu einem Best- kegelschreiben erlegten Betrag pr 25 fl. Der Armen Instituts Rechnungsführg
Inspektors. Nachdem Herr Gemeinderath Reschauer dem neuerlichen Wunsche des Gemeinderathes diese Stelle ferner zu versehen, nicht mehr entsprechen zu können erklärte, wurde er derselben enthoben, und ihm für seine Mühewaltung der Dank des Gemeinderathes ausgesprochen. III. Section Referent Herr Gemeinderath Reithmayr. 4203. Protokoll mit Anton Pichler, Baumeister, wegen Uebername der Weißigung der Lokalitäten im Bürgerspitale. Auf Grundlage des Einverständnißes des Herrn Inspizienten wird die Weißigung der Lokalitäten im Bürgerspitale um den Betrag von 42 fl ÖW dem Baumeister Herrn Pichler übertragen, und hievon derselbe und Herr Inspizient Edelbauer rathschlägig zu verständigen. 4035. Das Amt überreicht den von Franz Harazmüller sub Ertheilung der Bewilligung zu einem Bestkegelschreiben erlegten Betrag pr 25 fl. Der Armen Instituts Rechnungsführg
zur Empfangnahme und Verrechnung der Betrag von 25 fl zuzustellen. 4301. Äußerung der Instituts Vorstehung der barmherzigen Schwestern in Steyer vom 1. August l.J. über die hierämtliche Note vom 11. Juli l.J. Z. 3631 betreffs der Ausfolgung des Strasser'schen Legates von 1000 fl Metall. Oblion. Die hohe kk. Statthalterey hat mit Erlaße vom 6. Febr. l.J. Z. 2029 hieher bekannt gegeben, daß der Verstorbene Handelsmann in Sirning, Herr Josef Strasser, im Punkte 4 Heines Testamentes, „zum Spitale der barmherzigen Schwestern in Steyer, eine 5 % Metall Obligation pr 1000 fl bestimmt habe.“ Ueber eigene hiernach gestellte Anfrage hat die hohe Statthalterey mit Erlaße vom 26. Juni d.J. Z. 9671 nach Einvername der kk. FinanzProkuratur der Gemeindevorstehung Steyer, als Repräsentanten des Milden Vers. Fondes, bekannt gegeben, daß Vermächtnisse, die dem Spitale St. Anna zu Steyer zugedacht werden, dem Milden
zur Empfangnahme und Verrech- nung der Betrag von 25 fl zu- zustellen. 4301. Äußerung der Instituts Vorstehung der barmherzigen Schwestern in Steyer vom 1. August l.J. über die hierämtliche Note vom 11. Juli l.J. Z. 3631 betreffs der Ausfolgung des Strasser'schen Legates von 1000 fl Metall. Oblion. Die hohe kk. Statthalterey hat mit Erlaße vom 6. Febr. l.J. Z. 2029 hieher bekannt gegeben, daß der Verstor- bene Handelsmann in Sirning, Herr Josef Strasser, im Punkte 4 Heines Testamentes, „zum Spitale der barmherzigen Schwestern in Steyer, eine 5 % Metall Obliga- tion pr 1000 fl bestimmt habe.“ Ueber eigene hiernach gestellte Anfrage hat die hohe Statthalterey mit Erlaße vom 26. Juni d.J. Z. 9671 nach Einvername der kk. Finanz- Prokuratur der Gemeindevorste- hung Steyer, als Repräsentanten des Milden Vers. Fondes, bekannt gegeben, daß Vermächtnisse, die dem Spitale St. Anna zu Steyer zugedacht werden, dem Milden
Versorgungsfonde gehören, für welchen die Gemeinde Vorstehung nicht aber die barmherzigen Schwe- stern, zur Empfangname berech- tigt sey. Da das obenerwähnte Legat pr 1000 fl Metall. Obligationen bereits von der Institutsvor- stehung der barmh. Schwestern in Steyer, denen die Besor- gung des Spitales zu St. Anna pachtweise von der Gemeinde gegen ein jährliches Entgeld von 23.10 fl ÖW übertragen ist, in Empfang genommen wor- den war, ehevor die berührte Statthalterey Entscheidung her- ablangte, so wurde derselben nach dem Gemeinderathsbe- schluße vom 11. July l.J. Z. 3631 diese hohe Entscheidung mit dem Ersuchen bekannt gemacht, das Strasser'sche Legat pr 1000 fl Met. Obl. nunmehr der Gemeindevor- stehung auszufolgen. Hierauf äußert sich nun die Instituts Vorstehung der barmh. Schwestern mit Zuschrift vom 1. August l.J.: „dem Orden der barmh. Schwestern sei das dem Magistrate Steyr der
Versorgungsfonde gehören, für welchen die Gemeinde Vorstehung nicht aber die barmherzigen Schwestern, zur Empfangname berechtigt sey. Da das obenerwähnte Legat pr 1000 fl Metall. Obligationen bereits von der Institutsvorstehung der barmh. Schwestern in Steyer, denen die Besorgung des Spitales zu St. Anna pachtweise von der Gemeinde gegen ein jährliches Entgeld von 23.10 fl ÖW übertragen ist, in Empfang genommen worden war, ehevor die berührte Statthalterey Entscheidung herablangte, so wurde derselben nach dem Gemeinderathsbeschluße vom 11. July l.J. Z. 3631 diese hohe Entscheidung mit dem Ersuchen bekannt gemacht, das Strasser'sche Legat pr 1000 fl Met. Obl. nunmehr der Gemeindevorstehung auszufolgen. Hierauf äußert sich nun die Instituts Vorstehung der barmh. Schwestern mit Zuschrift vom 1. August l.J.: „dem Orden der barmh. Schwestern sei das dem Magistrate Steyr der
Plauzenhof vertragsmäßig zum unentgeldlichen Gebrauche überlassen worden, wogegen der Orden daselbst ein Spital zur unentgeldlichen Krankenpflege zu unterhalten verpflichtet sey. Für das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe sei das Spital der barmherzigen Schwestern ins Leben getreten. Das früher bestandene Krankenhaus zu St. Anna habe einen Theil des Milden Vers. Fondes gebildet, — das Spital der barmh. Schwestern sey nunmehr ein vom Milden Vers. Fonde unabhängiges Rechtssubjekt; — selbes wurde von der Institutsvorstehung repräsentirt, und habe das vertragsmäßige Recht, alle für das Spital der barmh. Schwestern einfließenden – Geschenke unter Lebenden oder Vermächtniße auf den Todesfall – in Empfang zu nehmen und zum Besten des Spitales- zu verwenden, ohne zu irgend einer Rechnungslegung verpflichtet zu sein; – die obige Statthalterey Entscheidung könne die vertragsmäßigen Rechte des Ordens nicht
Plauzenhof vertragsmäßig zum unentgeldlichen Gebrauche überlassen worden, wogegen der Orden daselbst ein Spital zur unentgeldlichen Krankenpflege zu unterhalten verpflichtet sey. Für das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe sei das Spital der barmherzigen Schwestern ins Leben getreten. Das früher bestandene Kranken- haus zu St. Anna habe einen Theil des Milden Vers. Fondes ge- bildet, — das Spital der barmh. Schwestern sey nunmehr ein vom Milden Vers. Fonde unabhängiges Rechtssubjekt; — selbes wurde von der Institutsvorstehung repräsentirt, und habe das vertragsmäßige Recht, alle für das Spital der barmh. Schwestern einfließenden – Geschenke unter Lebenden oder Vermächtniße auf den Todesfall – in Empfang zu nehmen und zum Besten des Spitales- zu verwenden, ohne zu irgend einer Rechnungsle- gung verpflichtet zu sein; – die obige Statthalterey Ent- scheidung könne die vertrags- mäßigen Rechte des Ordens nicht
beeinträchtigen. — Die Instituts Vorstehung fühle sich zur Wie- derausfolgung der legirten Obligation pr 1000 fl nicht ver- pflichtet und stelle es der Ge- meindevorstehung anheim, den vermeintlichen Anspruch auf dieses Legat – im civilrechtli- chen Wege geltend zu machen.“ Diese Anschauung der Instituts- Vorstehung verstößt vollkom- men gegen den klaren Wort- laut des mit dem Orden der barmherzigen Schwestern un- term 15. August 1849 vom Magistrate Steyr abgeschlos- senen Vertrages und läugnet die Richtigkeit und Gültigkeit der erwähnten hohen Statthal- terey Entscheidung. Dieser Vertrag enthält in seinem Eingange den Grund des Abschlußes in den Worten: Vertrag – mit „dem Orden der barmh. Schwestern in Be- treff der Uebername der Krankenpflege ihrerseits in der hiesigen städtischen Kranken Anstalt, Plautzen- hof genannt.“ und kennzeichnet das zwischen
beeinträchtigen. — Die Instituts Vorstehung fühle sich zur Wiederausfolgung der legirten Obligation pr 1000 fl nicht verpflichtet und stelle es der Gemeindevorstehung anheim, den vermeintlichen Anspruch auf dieses Legat – im civilrechtlichen Wege geltend zu machen.“ Diese Anschauung der InstitutsVorstehung verstößt vollkommen gegen den klaren Wortlaut des mit dem Orden der barmherzigen Schwestern unterm 15. August 1849 vom Magistrate Steyr abgeschlossenen Vertrages und läugnet die Richtigkeit und Gültigkeit der erwähnten hohen Statthalterey Entscheidung. Dieser Vertrag enthält in seinem Eingange den Grund des Abschlußes in den Worten: Vertrag – mit „dem Orden der barmh. Schwestern in Betreff der Uebername der Krankenpflege ihrerseits in der hiesigen städtischen Kranken Anstalt, Plautzenhof genannt.“ und kennzeichnet das zwischen
dem Orden und der Stadt begründete Rechtsverhältniß deutlich und unzweifelhaft in seinen übrigen Bestimmungen. §. 1. Der Magistrat Steyer, in Vertretung gemeiner Stadt als Eigenthümerin des Milden Versorgungsfondes überläßt dem Orden — den zu dieser Stiftung gehörigen — Plautzenhof zum unentgeldlichen Gebrauche. §. 2. die Stadt bleibt nach wie vor vollständige Eigenthümerin dieses Hauses – und berichtiget darum auch aus dem Fondsvermögen alle dasselbe treffenden – Lasten. Ferners §. 3. sie treffen auch alle Gefahren §. 4. sie behält sich die Aufsicht über den baulichen Zustand des Plautzenhofes bevor. §. 5. werden den barmherzigen Schwestern mittelst Inventariums – sämtl. im Plautzenhofe befindliche Einrichtungsstücke, sonstige Fahrnisse, Wäsche, Bettfournituren u.s.w. mit Angabe des Zustandes ihrer Beschaffenheit und ihres Werthes zum unentgeldlichen Gebrauche gegen dem übergeben, daß sie im Falle ihres Abzuges
dem Orden und der Stadt be- gründete Rechtsverhältniß deut- lich und unzweifelhaft in seinen übrigen Bestimmungen. §. 1. Der Magistrat Steyer, in Vertretung gemeiner Stadt als Eigenthümerin des Milden Versorgungsfondes überläßt dem Orden — den zu dieser Stiftung gehörigen — Plautzenhof zum unentgeldlichen Gebrauche. §. 2. die Stadt bleibt nach wie vor vollständige Eigenthümerin dieses Hauses – und berichtiget darum auch aus dem Fondsvermögen alle dasselbe treffenden – La- sten. Ferners §. 3. sie treffen auch alle Gefahren §. 4. sie behält sich die Aufsicht über den baulichen Zustand des Plaut- zenhofes bevor. §. 5. werden den barmherzigen Schwestern mittelst Inventa- riums – sämtl. im Plautzenhofe befindliche Einrichtungsstücke, sonstige Fahrnisse, Wäsche, Bett- fournituren u.s.w. mit Angabe des Zustandes ihrer Beschaffenheit und ihres Werthes zum unentgeld- lichen Gebrauche gegen dem über- geben, daß sie im Falle ihres Abzuges
und dem Plautzenhofe diesel- ben in gleicher Zahl, Gattung und Beschaffenheit dem Milden Versorgungsfonde zurückstel- len. §. 9. die barmherzigen Schwestern übernehmen entgegen die Kran- kenpflege im Plautzenhofe d.h. sie errichten nicht erst ein neues Spital, sie übernehmen, vielmehr den Krankendienst in dem ohnehin seither bestandenen und fortbestehenden städtischen Plautzenhof-Spitale. §. 12. Sie sind verpflichtet, die derzeit vorhandenen 39 Kranken- betten – um 11 zu vermehren, §. 13. der Plautzenhof ist keine allgemeine, sondern eine Lo- kalanstalt und stiftbriefmäßig dazu bestimt, daß darin die erkrankten Milden Versor- gungsfonds- und Armen In- stitutspfründner dieser Stadt aufgenommen werden, — es versprechen die barmherzigen Schwestern diese Verbindlich- keit ihrerseits getreu zu hand- haben, — es können nur im Nothfalle auch andere Kranke aufgenommen werden ohne Beirrung
und dem Plautzenhofe dieselben in gleicher Zahl, Gattung und Beschaffenheit dem Milden Versorgungsfonde zurückstellen. §. 9. die barmherzigen Schwestern übernehmen entgegen die Krankenpflege im Plautzenhofe d.h. sie errichten nicht erst ein neues Spital, sie übernehmen, vielmehr den Krankendienst in dem ohnehin seither bestandenen und fortbestehenden städtischen Plautzenhof-Spitale. §. 12. Sie sind verpflichtet, die derzeit vorhandenen 39 Krankenbetten – um 11 zu vermehren, §. 13. der Plautzenhof ist keine allgemeine, sondern eine Lokalanstalt und stiftbriefmäßig dazu bestimt, daß darin die erkrankten Milden Versorgungsfonds- und Armen Institutspfründner dieser Stadt aufgenommen werden, — es versprechen die barmherzigen Schwestern diese Verbindlichkeit ihrerseits getreu zu handhaben, — es können nur im Nothfalle auch andere Kranke aufgenommen werden ohne Beirrung
obiger stiftbriefmäßiger Verbindlichkeit. §. 15. Sie sind verbunden, dafür zu sorgen, daß den Kranken die nötige gesetzliche ärztliche und wundärztliche Hilfe – unentgeldlich beigestellt werde. §. 16. Weil die Unterhaltung des Spitales als eine der vorzüglichsten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des MildenVersorgungs Fondes haftet, und nun an dessen Stelle von dem Orden übernommen wird, so erhält er zur leichteren Bestreitung der dießfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jenner aus den Renten dieses Fondes — einen freiwilligen Beitrag von 2200 fl CMz. §. 17. In Allen Uebrigen werden durch die Uebergabe der Krankenpflege im Plautzenhofe an die barmherzigen Schwestern die Rechte und der Einfluß der Stadt Steyer als Eigenthümerin – des Milden vers. Fondes in Absicht auf die Verwaltung desselben – in Nichts geschmälert oder geändert. §. 23. der „Plautzenhof“ bleibt als Krankenpflegeanstalt fortan
obiger stiftbriefmäßiger Ver- bindlichkeit. §. 15. Sie sind verbunden, dafür zu sorgen, daß den Kranken die nötige gesetzliche ärztliche und wundärztliche Hilfe – unentgeld- lich beigestellt werde. §. 16. Weil die Unterhaltung des Spitales als eine der vorzüglich- sten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des Milden- Versorgungs Fondes haftet, und nun an dessen Stelle von dem Orden übernommen wird, so erhält er zur leichteren Bestreitung der dießfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jenner aus den Renten dieses Fondes — einen freiwilli- gen Beitrag von 2200 fl CMz. §. 17. In Allen Uebrigen wer- den durch die Uebergabe der Krankenpflege im Plautzen- hofe an die barmherzigen Schwe- stern die Rechte und der Ein- fluß der Stadt Steyer als Eigenthümerin – des Milden vers. Fondes in Absicht auf die Verwaltung desselben – in Nichts geschmälert oder geändert. §. 23. der „Plautzenhof“ bleibt als Krankenpflegeanstalt fortan
in sanitätspolizeilicher Bezie- hung dem Magistrate – unter- geordnet. §. 26. Als „geistliches“ Institut unterstehen die barmherzigen Schwestern den diesfalls be- stehenden Ordensregeln. §. 27. Es steht ihnen frei, die Krankenpflege im „Plautzenhofe“ wieder aufzugeben, so wie es dem Magistrate unbenommen bleibt, ihnen dieselbe – wieder abzunehmen, in welchem Falle beiderseits die Aufkündung ein Jahr früher zu geschehen hat. Diese sind die wichtigsten Bestim- mungen des Vertrages, aus welchem die Vorstehung des In- stitute der barmh. Schwestern Rechte ableiten will, denen zu Folge das Spital zu St. Anna nun nur mehr unter der Ver- tretung der Instituts Vorste- hung stehe, auf welche sich gründe, daß das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe nicht mehr recht- lich und faktisch bestehe, daß für selbes das Spital der barmh. Schwestern ins Leben getreten, sey; — auf welche Rechte sich weiters angeblich gründe, daß das Spital
in sanitätspolizeilicher Beziehung dem Magistrate – untergeordnet. §. 26. Als „geistliches“ Institut unterstehen die barmherzigen Schwestern den diesfalls bestehenden Ordensregeln. §. 27. Es steht ihnen frei, die Krankenpflege im „Plautzenhofe“ wieder aufzugeben, so wie es dem Magistrate unbenommen bleibt, ihnen dieselbe – wieder abzunehmen, in welchem Falle beiderseits die Aufkündung ein Jahr früher zu geschehen hat. Diese sind die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages, aus welchem die Vorstehung des Institute der barmh. Schwestern Rechte ableiten will, denen zu Folge das Spital zu St. Anna nun nur mehr unter der Vertretung der Instituts Vorstehung stehe, auf welche sich gründe, daß das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe nicht mehr rechtlich und faktisch bestehe, daß für selbes das Spital der barmh. Schwestern ins Leben getreten, sey; — auf welche Rechte sich weiters angeblich gründe, daß das Spital
aufgehört habe, ein Theil des Milden Versorgungsfondes zu sein, vielmehr als ein vom Fonde unabhängiges Rechtssubjekt nur mehr für sich bestehe, und für sich — nicht mehr aber für den Fond Rechte und Vermögen zu erwerben befugt sey und zwar ohne Verpflichtung einer Verantwortung gegenüber der Gemeinde Steyer. Nachdem sich eine derartige Auslegung des bestehenden Vertrages mit der Ansicht und der Pflicht der Fondsverwaltung immer mehr vereinbaren läßt, da die Stadt resp. der Fond nie aufgehört hat, Eigenthümer des Spitales zu St. Anna zu sein, da dieses Spital nur den barmh. Schwestern zur zeitweiligen kündbaren Besorgung der Krankenpflege gegen jährliche Bezalung von 2310 fl ÖW übergeben würde, und da ein Spital der barmh. Schwestern in Steyr nicht existiert, sondern das städtische Spital im Plautzenhofe zu St. Anna in Steyer nur zur Besorgung des Krankendienstes derzeit dem Orden der barmh. Schwestern anvertraut wurde, wie dieß eben
aufgehört habe, ein Theil des Mil- den Versorgungsfondes zu sein, vielmehr als ein vom Fonde unab- hängiges Rechtssubjekt nur mehr für sich bestehe, und für sich — nicht mehr aber für den Fond Rechte und Vermögen zu erwerben be- fugt sey und zwar ohne Verpflich- tung einer Verantwortung ge- genüber der Gemeinde Steyer. Nachdem sich eine derartige Aus- legung des bestehenden Vertra- ges mit der Ansicht und der Pflicht der Fondsverwaltung immer mehr vereinbaren läßt, da die Stadt resp. der Fond nie auf- gehört hat, Eigenthümer des Spitales zu St. Anna zu sein, da dieses Spital nur den barmh. Schwestern zur zeitweiligen kündbaren Besorgung der Krankenpflege gegen jährliche Bezalung von 2310 fl ÖW überge- ben würde, und da ein Spital der barmh. Schwestern in Steyr nicht existiert, sondern das städtische Spital im Plautzenhofe zu St. Anna in Steyer nur zur Besorgung des Krankendienstes derzeit dem Orden der barmh. Schwestern anvertraut wurde, wie dieß eben
so gut unter der bestehenden Gegenleistung an einen an- deren Orden oder an einen Privaten hätte geschehen können, ohne daß das städtische Spital je aufgehört hätte, ein von der Stadt resp. vom Fonde abhängiges Rechtssubjekt fortan zu verbleiben; – nachdem diese Anschauung der Instituts Vorstehung der von der hohen k.k. Statthalterey herabgelangten Entscheidung vollständig entgegenläuft so beantrage ich, es sei der hohen kk. Statthalterey dieser Verhandlungsakt mit der Bitte vorzulegen, Hochselbe wolle im geeigneten Wege veran- lassen, daß die Institutsvorste- hung des Ordens der barmh. Schwestern in Steyer im Grunde der Vertragsbestimmungen und der von der hohen Statthal- terey gefällten Entscheidung das Strasser'sche Legat zu 1000 fl Mettal. Oblion auszufolgen be- stimmt werde. Nach einer längeren Diskussion stellt Herr Gemeinderath Schwarz
so gut unter der bestehenden Gegenleistung an einen anderen Orden oder an einen Privaten hätte geschehen können, ohne daß das städtische Spital je aufgehört hätte, ein von der Stadt resp. vom Fonde abhängiges Rechtssubjekt fortan zu verbleiben; – nachdem diese Anschauung der Instituts Vorstehung der von der hohen k.k. Statthalterey herabgelangten Entscheidung vollständig entgegenläuft so beantrage ich, es sei der hohen kk. Statthalterey dieser Verhandlungsakt mit der Bitte vorzulegen, Hochselbe wolle im geeigneten Wege veranlassen, daß die Institutsvorstehung des Ordens der barmh. Schwestern in Steyer im Grunde der Vertragsbestimmungen und der von der hohen Statthalterey gefällten Entscheidung das Strasser'sche Legat zu 1000 fl Mettal. Oblion auszufolgen bestimmt werde. Nach einer längeren Diskussion stellt Herr Gemeinderath Schwarz
den Zusatz Antrag, es sollen vorerst noch die Testamentszeugen über die ihnen dießfalls etwa bekannte Absicht des Testators einvernommen werden, und es sey dieses Vernehmungsprotokoll mit dem Verhandlungsakte der hohen kk. Statthalterey in Vorlage zu bringen. Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wurde der Antrag des Herrn Referenten G.Rath Reithmayr mit Stimmeneinhelligkeit und der Zusatz Antrag des Herrn G.Rathes Schwarz mit Majorität der Stimmen zum Beschluße erhoben. 4286. Note der Gemeinde Vorstehung Hall bei Admont vom 26. July 862 Z. 236 pto Zalung des Verpflegskosten Restes pr 7 fl für Josef Schaffenberger. Ist an die Gemeindevorstehung Hall mit Note rückzuerinnern, daß sich die Gemeinde Vorstehung auf eine weitere Zalung außer der für Josef Schaffenberger erlaufenen Verpflegskosten u. Medikamentenkosten, welche ohnehin vollkommen berichtiget wurden,
den Zusatz Antrag, es sollen vorerst noch die Testamentszeugen über die ihnen dießfalls etwa bekannte Absicht des Testators einver- nommen werden, und es sey dieses Vernehmungsprotokoll mit dem Verhandlungsakte der hohen kk. Statthalterey in Vor- lage zu bringen. Bei der hierauf erfolgten Ab- stimmung wurde der Antrag des Herrn Referenten G.Rath Reithmayr mit Stimmenein- helligkeit und der Zusatz Antrag des Herrn G.Rathes Schwarz mit Majorität der Stimmen zum Beschluße er- hoben. 4286. Note der Gemeinde Vorstehung Hall bei Admont vom 26. July 862 Z. 236 pto Zalung des Verpflegs- kosten Restes pr 7 fl für Josef Schaffenberger. Ist an die Gemeindevorstehung Hall mit Note rückzuerinnern, daß sich die Gemeinde Vorstehung auf eine weitere Zalung außer der für Josef Schaffenberger er- laufenen Verpflegskosten u. Medikamentenkosten, welche ohnehin vollkommen berichtiget wurden,
für die demselben gemachten Pri- vatdarlehen nicht herbeilassen könne, daher die Gemeinde Vorstehung Hall unter Anschluß einer Abschrift der Rechnung auf die hierämtliche Note vom 29. April 1862 Z. 2425 verwiesen wird. 4360. Das Amt relazionirt ad Nm 3210 die Abhandlungspflege nach Johann Berger, und über- reicht das erübrigte reine Verlassenschaftsvermögen pr 86 fl 30 xr. Zur Wissenschaft, ist das Lizita- tions Protokoll in der Registra- tur zu hinterlegen, und der ausgezeigte reine Erlös er- 86 fl 30 xr an die Milden Verd. Fonds Rechnungsführung zur Empfang- nahme und Verrechnung mit- telst Rathschlag abzuführen. IV. Section. Nachdem der Herr Referent der IV. Section verreißt ist, beschließt der Gemeinderath, daß die in der Tages Ordnung aufgeführten Geschäftsstücke No 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. und 22 in der nächsten Ge- meinderaths Sitzung zum Vortrag gelangen.
für die demselben gemachten Privatdarlehen nicht herbeilassen könne, daher die Gemeinde Vorstehung Hall unter Anschluß einer Abschrift der Rechnung auf die hierämtliche Note vom 29. April 1862 Z. 2425 verwiesen wird. 4360. Das Amt relazionirt ad Nm 3210 die Abhandlungspflege nach Johann Berger, und überreicht das erübrigte reine Verlassenschaftsvermögen pr 86 fl 30 xr. Zur Wissenschaft, ist das Lizitations Protokoll in der Registratur zu hinterlegen, und der ausgezeigte reine Erlös er86 fl 30 xr an die Milden Verd. Fonds Rechnungsführung zur Empfangnahme und Verrechnung mittelst Rathschlag abzuführen. IV. Section. Nachdem der Herr Referent der IV. Section verreißt ist, beschließt der Gemeinderath, daß die in der Tages Ordnung aufgeführten Geschäftsstücke No 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. und 22 in der nächsten Gemeinderaths Sitzung zum Vortrag gelangen.
V. Section Referent Herr Gemeinde Rath Schwarz 3886. Johann Reithmayr, Maschinnägl Fabrikant um Minderung der Erwerbsteuer für sein ruhendes Kupferhammerschmiedgewerbe. Der kk. Steuer Comißion Steyr mit dem Antrage auf Herabsetzung des Steuersatzes, auf 3 fl 15 xr zu übermitteln. (Herr G.Rath Reithmayr enthält sich der Abstmg.) 4150. Georg Feldbauer, um Ausfertigung eines Lizenzscheines für eine zweite Stellwagenfahrt nach dem Bahnhofe St. Peter. Dem Herrn Georg Feldbauer wird die gebetene Conzession für eine zweite Stellwagenfahrt Unternehmung nach dem Bahnhofe St. Peter zum alltäglichen NachtTrain Linz – Wien der Elisabeth Westbahn und von dort nach Steyer im Anschluße zum täglichen Nachttrain Wien — Linz hiemit nach Einvernahme des kk. Bezirksamtes St. Peter ertheilt und hat sich derselbe genau nach den Bestimmungen der Conzessions Urkunde zu benehmen und wegen Erwerbsteuerbemessung hieramts zu melden.
V. Section Referent Herr Gemeinde Rath Schwarz 3886. Johann Reithmayr, Maschinnägl Fabrikant um Minderung der Erwerbsteuer für sein ruhen- des Kupferhammerschmiedgewerbe. Der kk. Steuer Comißion Steyr mit dem Antrage auf Herabsetzung des Steuersatzes, auf 3 fl 15 xr zu übermitteln. (Herr G.Rath Reithmayr enthält sich der Abstmg.) 4150. Georg Feldbauer, um Ausfer- tigung eines Lizenzscheines für eine zweite Stellwagen- fahrt nach dem Bahnhofe St. Peter. Dem Herrn Georg Feld- bauer wird die gebetene Conzession für eine zweite Stellwagenfahrt Unterneh- mung nach dem Bahnhofe St. Peter zum alltäglichen Nacht- Train Linz – Wien der Elisa- beth Westbahn und von dort nach Steyer im Anschluße zum täglichen Nachttrain Wien — Linz hiemit nach Einvernahme des kk. Bezirksamtes St. Peter ertheilt und hat sich derselbe ge- nau nach den Bestimmungen der Conzessions Urkunde zu benehmen und wegen Erwerb- steuerbemessung hieramts zu melden.
Die Conzessionsurkunde ist vom Amte auszufertigen und eine Abschrift derselben dem kk. Bez. Amte St. Peter mitzutheilen. 3958. Katharina Riener, Hausbe- sitzerin No 368 in Aichet zu Steyr, um Conzession zum Ausschank von Kaffee und Getränken. Bei dem hierortigen Bestande von 70 Wirths- und 5 Kaffeeschanken und bei dem Umstande als ein Kaffeeschank für die Vorstadt Aichet nicht im entferntesten nothwendig wohl aber nach den örtlichen u. polizeilichen Verhältnißen die Ueberwachung einer sich immer mehrenden Zahl von Schankge- werben endlich sehr erschwert erscheint, kann diesem Gesuche um Verleihung der Conzession zum Ausschank von Kaffee und einschlägigen Getränken wegen Abgang der besonderen Erfor- derniße nach §. 18 Gew. Ordnung keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs binnen 6 Wochen an die hohe k.k. Statthalterey offen. 4354. Im Monate July l.J. wurden
Die Conzessionsurkunde ist vom Amte auszufertigen und eine Abschrift derselben dem kk. Bez. Amte St. Peter mitzutheilen. 3958. Katharina Riener, Hausbesitzerin No 368 in Aichet zu Steyr, um Conzession zum Ausschank von Kaffee und Getränken. Bei dem hierortigen Bestande von 70 Wirths- und 5 Kaffeeschanken und bei dem Umstande als ein Kaffeeschank für die Vorstadt Aichet nicht im entferntesten nothwendig wohl aber nach den örtlichen u. polizeilichen Verhältnißen die Ueberwachung einer sich immer mehrenden Zahl von Schankgewerben endlich sehr erschwert erscheint, kann diesem Gesuche um Verleihung der Conzession zum Ausschank von Kaffee und einschlägigen Getränken wegen Abgang der besonderen Erforderniße nach §. 18 Gew. Ordnung keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs binnen 6 Wochen an die hohe k.k. Statthalterey offen. 4354. Im Monate July l.J. wurden
5 neue Gewerbe angemeldet und zwar: 1 Gypshandel von Franz Landerl 1 Zuckerbäckergewerbe Johann Belzeder 1 Bäckergewerbe Johann Belzeder 1 Viktualienhandel Anna Allinger 1 Zucker u. Kaffee Verschleiß Johann Hefner Ferner wurden 3 Conzessionen zum Gewerbsbetriebe verliehen und zwar: 1 Trödlergewerbe an Josefa Gutbruner 1 Personentransports Unternehmung zwischen Steyr u. St. Peter an Ignatz Huemer 1 Personen Transports Unternehmung zwischen Steyr u St. Peter an Georg Feldbauer Zur Kenntniß genommen. 4151. Alois Haininger, Müllermeister um Erwerbsteuer Minderung. Der kk. Steuer Comißion Steyr mit Nachstehendem zu übermitteln: Obwohl nicht verhehlt werden kann, daß die Mühlgewerbe in Steyr durch die mehrfache Concurrenz der Kunstmühlen nicht unbedeutend an Erträglichkeit eingebüßt haben, so ist man doch nicht in der Lage, bei den vorhandenen Verhältnißen der Mühlgewerbe und ihrer Besteuerung gegen einander
5 neue Gewerbe angemeldet und zwar: 1 Gypshandel von Franz Landerl 1 Zuckerbäckergewerbe 〃 Johann Belzeder 1 Bäckergewerbe 〃 Johann Belzeder 1 Viktualienhandel 〃 Anna Allinger 1 Zucker u. Kaffee Verschleiß 〃 Johann Hefner Ferner wurden 3 Conzessionen zum Gewerbsbetriebe verlie- hen und zwar: 1 Trödlergewerbe an Josefa Gutbruner 1 Personentransports Unter- nehmung zwischen Steyr u. St. Peter an Ignatz Huemer 1 Personen Transports Unter- nehmung zwischen Steyr u St. Peter an Georg Feldbauer Zur Kenntniß genommen. 4151. Alois Haininger, Müllermei- ster um Erwerbsteuer Minderung. Der kk. Steuer Comißion Steyr mit Nachstehendem zu über- mitteln: Obwohl nicht verhehlt werden kann, daß die Mühlgewerbe in Steyr durch die mehrfache Concurrenz der Kunstmühlen nicht unbedeutend an Erträg- lichkeit eingebüßt haben, so ist man doch nicht in der Lage, bei den vorhandenen Verhältnißen der Mühlgewerbe und ihrer Besteuerung gegen einander
auf eine Abminderung der or- dinären Erwerbsteuer pr 15 fl 75 xr einzurathen. Aus Anlaß der Polizeiamts Relation findet man sich weiter in Gerechtigkeitsübung und im Verhältniße mit den anderen hiesigen Mühlgewerben veran- laßt, eine Erwerbsteuer Erhöhung bei dem Müller Josef Mayer No 64 in Steyrdorf von 15 fl 75 xr auf die nächst höhere Erwerbsteuerklasse von 21 fl ÖW aber auch durchaus nicht höher zu beantragen, da das Wassergefälle und das Hin- terwasser so wie andere Lokal- verhältniße der Mühle einer noch mehreren Höherung ent- gegen stehen und selbe nicht recht- fertigen würden. 4225. Josefa Blasl, Maschinnägl Er- zeugerin, um Erwerbsteuer Minderung. Der kk. Steuer Comißion Steyr mit dem Antrage auf Herab- setzung des Steuersatzes von 8 fl 40 xr auf 5 fl 25 xr zu übermitteln. Für die VI. Section Referent Herr Gemeinderath Schwarz. Nachgenannten wurde der Ehekon- sens ertheilt, und zwar 3996. dem Franz Graßnigg, Armatur Arbeiter
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