Ratsprotokoll vom 25. Juli 1862

bestehenden Preisen zu regeln pflegen und der Satz zu mir alle 14 Tage festgestellt wird. Die von den Mitgliedern der löblichen Bäcker Innung vorgebrachten Beschwerden sind also allerdings theilweise begründet und erfordern Gerechtigkeit und Billigkeit, daß diesen Beschwerden Abhilfe geschehe, namentlich, wenn der Brotsatz ferner beibehalten wird. Ueber die Mittel und Wege, diesen Beschwerden abzuhelfen, haben sich im Schooße des aus 5 Gemeinderäthen bestehenden Comités zwey verschiedene Meinungen gebildet. Zwei Comité Mitglieder waren der Ansicht, daß durch Aufgeben des Satzes für das Weizengebäck und Beibehaltung desselben für das Roggengebäck den Beschwerden der Bäcker sowohl als den berechtigten Ansprüchen des konsumirenden Publikums am besten entgegen gekommen würde, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Bestehen ohnehin viele dem Satze gar nicht unterliegende

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