bestehenden Preisen zu regeln pflegen und der Satz zu mir alle 14 Tage festgestellt wird. Die von den Mitgliedern der löblichen Bäcker Innung vorge- brachten Beschwerden sind also allerdings theilweise begründet und erfordern Gerechtigkeit und Billigkeit, daß diesen Be- schwerden Abhilfe geschehe, nament- lich, wenn der Brotsatz ferner beibehalten wird. Ueber die Mittel und Wege, diesen Beschwerden abzuhelfen, haben sich im Schooße des aus 5 Gemeinderäthen bestehenden Comités zwey verschiedene Mei- nungen gebildet. Zwei Comité Mitglieder waren der Ansicht, daß durch Aufgeben des Satzes für das Weizengebäck und Beibehaltung desselben für das Roggengebäck den Beschwer- den der Bäcker sowohl als den berechtigten Ansprüchen des konsumirenden Publikums am besten entgegen gekommen würde, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Bestehen ohnehin viele dem Satze gar nicht unterliegende
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