Ratsprotokoll vom 25. Juli 1862

welche keine Viktualien sind und nicht in Hütten oder Ständen sich befinden, keine Gebür vom Pächter eingehoben werden dür- fe; und daß ferners beim Nie- derlags Gefälle die Bedingung der Mitbenützung des freien Anweisungsrechtes eines Nie- derlagslokales zu Gunsten der Stadtgemeinde aufgenommen erscheine. Herr Vizebürgermeister Lechner trägt vor. 4173 Das Comité für die Holzbezugs- rechte erlaubt sich hiemit, dem löblichen Gemeinderathe jene Punkte bekannt zu geben, welche in Folge der letzten ge- meinderäthlichen Beschluße und als vorkehrende Schritte für die Fortsetzung der näch- sten und weiteren Verhand- lungen von dem Comité als nöthig erachtet wurden, und ersucht diese Mittheilung zur geneigten Kenntniß nehmen zu wollen. 1. Dem Herrn Dr. Ludwig Hann soll der Beschluß des Gemeinde- rathes nach welchem demselben die Vertrettung der Stadtgemeinde

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