welche keine Viktualien sind und nicht in Hütten oder Ständen sich befinden, keine Gebür vom Pächter eingehoben werden dürfe; und daß ferners beim Niederlags Gefälle die Bedingung der Mitbenützung des freien Anweisungsrechtes eines Niederlagslokales zu Gunsten der Stadtgemeinde aufgenommen erscheine. Herr Vizebürgermeister Lechner trägt vor. 4173 Das Comité für die Holzbezugsrechte erlaubt sich hiemit, dem löblichen Gemeinderathe jene Punkte bekannt zu geben, welche in Folge der letzten gemeinderäthlichen Beschluße und als vorkehrende Schritte für die Fortsetzung der nächsten und weiteren Verhandlungen von dem Comité als nöthig erachtet wurden, und ersucht diese Mittheilung zur geneigten Kenntniß nehmen zu wollen. 1. Dem Herrn Dr. Ludwig Hann soll der Beschluß des Gemeinderathes nach welchem demselben die Vertrettung der Stadtgemeinde
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