pr 50 fl CMz als Funktionszulage gelten soll. Jakob Irk ist allerdings erst seit 1860 pensionsfähig, indem er früher nur Lehrer an einer Trivialschule war, und als solcher nach dem Hofdekrete vom 12. Dezbr 1804 im Alter nur die Beigebung eines Gehilfen beanspruchen könnte. Da nun Jakob Irk gegenwärtig den gerechten Anspruch auf Pen- sion hat, nach der Allerh. Entschlie- ßung vom 9. Febr. 1820 Studien Hofkommißions Dekret vom 14. Februar 1820 Z. 1142 bei Pen- sionirung der Lehrer an Haupt- schulen auch jene Jahre eingerech- net werden dürfen während welcher sie als Lehrer mit allge- meiner Zufriedenheit gedient haben, letzterer Fall beim Bitt- steller eintrifft, indem er durch seine Zeugniße der geistlichen und weltlichen Behörden seine ausgezeichnete Verwendung im Schulfache bis in die neueste Zeit nachweiset, derselbe bereits über 40 Jahre dient, so erachtet Referent in Anbetracht des Umstandes, daß Bittsteller nach den aerztlichen Zeugnissen der Ruhe
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