Jemanden zu nahe tretten zu wollen, zu besorgen steht, daher möglicherweise die zum Dienste eines Polizeiwachtmeisters noth- wendig erforderlichen Eigenschaf- ten nähmlich Unbefangenheit und Unabhängigkeit mehr oder weniger verloren gehen und eben dadurch der öffentliche Dienst selbst leiden könne, was durchaus nicht gestattet werden darf. Wenn auch der Polizeiwacht- meister seinen Dienst gegen- wärtig ordentlich und zur vol- len Zufriedenheit versieht, so kann dessen ungeachtet von der obenerwähnten Bedingung des ledigen Standes zu seinen Gun- sten keine Ausnahme gemacht werden. Unter diesen Umständen stelle ich also den Antrag: Daß dem Herrn Bittsteller in nachgesuchte Auflassung der Bedingung des ledigen Standes im Interesse des öffentlichen Dien- stes nicht zu bewilligen, und da- her dessen Bittgesuch zurück- zuweisen sey. ad II. Was die von Hrn. Bittsteller
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