Jemanden zu nahe tretten zu wollen, zu besorgen steht, daher möglicherweise die zum Dienste eines Polizeiwachtmeisters nothwendig erforderlichen Eigenschaften nähmlich Unbefangenheit und Unabhängigkeit mehr oder weniger verloren gehen und eben dadurch der öffentliche Dienst selbst leiden könne, was durchaus nicht gestattet werden darf. Wenn auch der Polizeiwachtmeister seinen Dienst gegenwärtig ordentlich und zur vollen Zufriedenheit versieht, so kann dessen ungeachtet von der obenerwähnten Bedingung des ledigen Standes zu seinen Gunsten keine Ausnahme gemacht werden. Unter diesen Umständen stelle ich also den Antrag: Daß dem Herrn Bittsteller in nachgesuchte Auflassung der Bedingung des ledigen Standes im Interesse des öffentlichen Dienstes nicht zu bewilligen, und daher dessen Bittgesuch zurückzuweisen sey. ad II. Was die von Hrn. Bittsteller
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