Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

Um aber den Zweck dieses so wichtigen Dienstes zu realisiren und um in allen vorkommenden Fällen mit Energie und Erfolg ein- schreiten zu können, ist vor Allem nothwendig, daß diese Individuen unbefangen und in jeder Bezie- hung unabhängig dastehen. Es ist eine sehr bekannte Sache, daß jeder Mensch desto unbefan- gener und unabhängiger dasteht, je weniger er in Verhältnissen steht und zu weniger er Bedürf- nisse zu befriedigen hat. Darin liegt auch der Grund, daß der Bittsteller in Folge Dekretes, dto 20. July 1858 Z. 3707 als Wacht- meister der städt. Polizeiwache nur unter der ausdrücklichen Bedingung des ledigen Standes angestellt wurde. Von dieser Bedingung kann aber im öffentlichen Interesse des Dienstes um soweniger abgegangen und Umgang genommen werden, da einerseits der Jahresgehalt des Polizeiwachtmisters wohl ihm, aber nicht eine ganze Familie zu er- halten und zu ernähren im Stande ist, andererseits aber, ohne im geringsten vorzugreifen oder

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