Dieser Gegenstand ist ganz derselbe und von denselben Herrn Bittstellern unterschrieben, welcher mittelst Eingabe de prs. 10. Juni 1862 Z. 3259 überreicht, zur Verhandlung und Entscheidung gebracht wurde. Dieser Gegenstand wurde in der Gemeinderathssitzung, vom 27. Juni 1862 wohl erwogen und reiflich berathen, – und nach langen Debatten ist man zum Beschluße dto 27. Juni 1862 gekommen. Der Gegenstand welchen die Herrn Bittsteller mittelst Eingabe de prs. 8. July 1862 Z. 3774 neuerdings zur Sprache bringen, ist also bereits entschieden. Es ist eine klare und selbstverständliche Sache, daß der Gemeinderath das, was er vor einigen Tagen beschlossen, ohne allen Grund, ohne daß die Verhältniße inzwischen sich auch nur im Geringsten geändert hätten, nicht wieder aufheben könne, woraus von selbst folgt, daß der Gemeinderath von seinem wohlüberdachten, reiflich berathenen und auf das Gesetz selbst basirten
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2