Vertrage dto 8. Oktbr 1861 gar keine Vortheile, hingegen stehen aber derselben, wenn sie den Ver- trag für die Folge fortsetzen wollte, große Verantwortung und Kosten bevor, besonders wenn die rücksichtlich der Ver- zehrungssteuer beantragten und im Zuge stehenden Aen- derungen ins Leben tretten sollten. Um also in dieser Angelegen- heit mit Sicherheit vorzugehen, und der Stadtgemeinde für die Folge mögliche Kosten zu besei- tigen, stelle ich den Antrag daß der fragliche Verzehrungs- steuer Abfindungsvertrag dto 8. Oktbr 1861 von der Gemeinde der Stadt Steyr nicht weiter fort- gesetzt, sondern bis 15. Juli 1862 bei der kk. Finanzbehörde in Linz aufgekündet werde. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage. 3520- Das Amt relationirt, daß die gegenwärtige Hundeversteuerung mit Ende July 1862 erlösche, und daß daher wegen weiterer Einhebung dieser Abgabe der Beschluß zu faßen sey.
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