steuerpflichtiger Partheien ist mit vielen Schwierigkeiten, Zeitaufwand und Kosten verbunden, und wird überdieß eine genaue Controlle vorzüglich bei Führung der Register erfordert. Würde die Gemeinde der Stadt Steyr ihren Verzehrungssteuer Abfindungs Vertrag dto 8. Oktbr 1861 noch weiter fortsetzen, so müßte selbe zur Vornahme der Beschrei- bung und Durchführung der Controlle mehrere Beamte aufnehmen, was der Stadtgemeinde bedeutende Kosten verursachen würde. Aber abgesehen davon, ist es eine sehr bekannte Sache, daß, wenn die Gemeindeverwaltung mit der Repartition und Vertheilung des auch die einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Verzehrungssteuer- betrages noch so genau und gewis- senhaft vorgeht, immerhin ein gewißes Mißtrauen herrsche, und daß viele der Steuerpflichtigen ihre Verzeh- rungssteuerbeträge lieber an einen Privatpächter als an die Gemeinde bezahlen werden. Die Gemeinde, wie die Repartition und Vertheilung nachweißt, zieht aus dem Verzehrungssteuer Abfindungs-
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