Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

abgefunden hat. Diese Abfindung geschah größtentheils nur aus dem Grunde, um sowohl die Consumenten, als auch die gewerb- treibenden Steuerpflichtigen von der Willkühr und den Uebergriffen eines Privatpächters zu schützen und um die lästige Schließung der Stadt Steyr wieder zu besei- tigen. Gegenwärtig ist eine Verzeh- rungssteuerpflichtige Parthei an den repartirten und ihr zugewiesenen Betrag derge- stalt gebunden, daß sie diesen auf sie entfallenen Verzehrungs- steuerbetrag selbst bei Exeku- tionsvermeidung bezalen muß. Nach der älteren vor den 1. Mai 1860 bestandenen und neu- erdings ins Leben tretten wer- denden Verzehrungssteuer-Be- stimmungen hat aber die steuer- pflichtige Parthei die Wahl sich rücksichtlich der Verzehmungssteuer abzufinden, oder sich beschreiben zu lassen. Es ist ganz gewiß, daß viele Partheien die Beschreibung der Abfindung vorziehen werden. Die Beschreibung so vieler

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