Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

abgefunden hat. Diese Abfindung geschah größtentheils nur aus dem Grunde, um sowohl die Consumenten, als auch die gewerbtreibenden Steuerpflichtigen von der Willkühr und den Uebergriffen eines Privatpächters zu schützen und um die lästige Schließung der Stadt Steyr wieder zu beseitigen. Gegenwärtig ist eine Verzehrungssteuerpflichtige Parthei an den repartirten und ihr zugewiesenen Betrag dergestalt gebunden, daß sie diesen auf sie entfallenen Verzehrungssteuerbetrag selbst bei Exekutionsvermeidung bezalen muß. Nach der älteren vor den 1. Mai 1860 bestandenen und neuerdings ins Leben tretten werdenden Verzehrungssteuer-Bestimmungen hat aber die steuerpflichtige Parthei die Wahl sich rücksichtlich der Verzehmungssteuer abzufinden, oder sich beschreiben zu lassen. Es ist ganz gewiß, daß viele Partheien die Beschreibung der Abfindung vorziehen werden. Die Beschreibung so vieler

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