Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

Bestimmungen und namentlich in Tirol und Vorarlberg nach den Gubernial-Kundmachungen vom 25. Oktbr und 15. Novbr 1848 Platz zu greifen. Dieser Gesetzesentwurf hat auch schon im Herrenhause die Genehmigung erhalten. Hiernach werden die vor dem 1. Mai 1860 bestandenen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit tretten und dadurch Aenderungen eintretten, welche auf den obenerwähnten Verzehrungssteuer Abfindungsvertrag dto 8. Oktber 1861 einen wesentlichen Einfluß nehmen. Dadurch wird die laut Verordnung dto 12. Mai 1859 außerhalb der geschlossenen Städte angeführte Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrauches außer Wirksamkeit gesetzt. Dadurch wird Steyer eine offene Stadt und die Verzehrungssteuerschranken werden fallen. Es entfällt somit der Grund, aus welchem die Gemeindevorstehung Steyr rücksichtlich der Gesammtverzehrungssteuer um die Pauschalsumme von 13.171 fl 72 xr sich mit dem kk. Aerar

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