Bestimmungen und namentlich in Tirol und Vorarlberg nach den Gubernial-Kundmachungen vom 25. Oktbr und 15. Novbr 1848 Platz zu greifen. Dieser Gesetzesentwurf hat auch schon im Herrenhause die Geneh- migung erhalten. Hiernach werden die vor dem 1. Mai 1860 bestandenen Bestim- mungen wieder in Wirksamkeit tretten und dadurch Aenderungen eintretten, welche auf den oben- erwähnten Verzehrungssteuer Abfindungsvertrag dto 8. Oktber 1861 einen wesentlichen Einfluß nehmen. Dadurch wird die laut Verord- nung dto 12. Mai 1859 außerhalb der geschlossenen Städte angeführte Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrauches außer Wirksam- keit gesetzt. Dadurch wird Steyer eine offene Stadt und die Verzehrungssteuer- schranken werden fallen. Es entfällt somit der Grund, aus welchem die Gemeindevorstehung Steyr rücksichtlich der Gesammtverzehrungs- steuer um die Pauschalsumme von 13.171 fl 72 xr sich mit dem kk. Aerar
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