daß unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Mai 1859 wieder die vor dem 1. Mai 1860 in Kraft bestandenen gesetzlichen Bestimmungen in Wirksamkeit tretten sollten. Der I. Artikel des dießfälligen Gesetzesentwurfes lautet wörtlich: Die mittelst der kaiserlichen Verordnung vom 12. Mai 859 außerhalb der geschlossenen Städte eingeführte Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrauches wird vom 1. Novbr. 1862 angefangen außer Wirksamkeit gesetzt. Von diesem Tage an hat in den Kronländern Nieder- und Oberoesterreich, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steyermark, Kärnthen, Krain, Küstenland, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien mit dem Krakauer Gebiethe und der Bukowina, auf welche sich das gegenwärtige Gesetz bezieht, die Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrauches außerhalb der geschlossenen Städte wieder nach den vor dem 1. Mai 1860 in Kraft bestandenen gesetzlichen
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