1861/2 unbedingt, und auf die weiteren zwey Jahre bedingt, nämlich unter der Bedingung abgeschlossen, wenn dieser Vertrag von der Gemeinde Vorstehung nicht gekündet wird, wobei nur bemerkt wird, daß in dem Falle, als von Seite der Gemeindevorstehung dieser Vertrag gekündet werden wollte, in Gemäßheit des obenerwähnten §. 9 die Aufkündung bis 15. July d. J. bei der kk. Finanz Bezirks Behörde in Linz zu geschehen habe. Es handelt sich also um die Frage, ob der Verzehrungssteuer Abfindungs Vertrag dto 8. Oktbr 1861 von der Stadtgemeinde gekündet, oder ob er weiter fortbestehen solle. Aus der Sitzung des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes am 27. Juni 1862 ist ersichtlich, daß über die von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorlage in Betreff der Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrauches der Ausschuß unterm 3. April d.J. seinen Bericht erstattet habe. In diesem wurde in Uebereinstimmung mit der Regierung beantragt,
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