Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

1861/2 unbedingt, und auf die wei- teren zwey Jahre bedingt, näm- lich unter der Bedingung abge- schlossen, wenn dieser Vertrag von der Gemeinde Vorstehung nicht gekündet wird, wobei nur be- merkt wird, daß in dem Falle, als von Seite der Gemeindevor- stehung dieser Vertrag gekün- det werden wollte, in Gemäß- heit des obenerwähnten §. 9 die Aufkündung bis 15. July d. J. bei der kk. Finanz Bezirks Behörde in Linz zu geschehen habe. Es handelt sich also um die Frage, ob der Verzehrungssteuer Ab- findungs Vertrag dto 8. Oktbr 1861 von der Stadtgemeinde ge- kündet, oder ob er weiter fort- bestehen solle. Aus der Sitzung des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes am 27. Juni 1862 ist ersichtlich, daß über die von der Regierung ein- gebrachte Gesetzesvorlage in Betreff der Besteuerung des Wein-, Most- und Fleischverbrau- ches der Ausschuß unterm 3. April d.J. seinen Bericht erstattet habe. In diesem wurde in Uebereinstim- mung mit der Regierung beantragt,

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