Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

abgeführt wurde, hat sich der Gemeinderath mit Bericht vom 8. April d.J. Z. 327 und 959 an die hohe kk. Statthalterey mit der Bitte gewendet, die Weisung zukommen zu lassen, wie sich bei Legaten mit der testamentarischen Bestimmung für das Krankenhaus zu St. Anna zu benehmen sey. Hierüber hat die hohe kk. Statthalterey nach Einvernehmen der kk. Finanzprokuraturs Abtheilung mit Erlaß vom 26. Juni d.J. Z. 9071 nachstehendes anher eröffnet: „Vermächtniße, die dem Spitale St. Anna zu Steyr zugedacht werden, gehören dem Spitale.“ Nach den Andeutungen des Herrn Bürgermeisters, ist nun das Spital zu St. Anna für sich nicht Rechtssubjekt, sondern ein integrirender Theil des dortigen Milden Vers. Fondes; dieß als richtig vorausgesetzt, gehören alle Vermächtniße, die dem Spitale zu St. Anna zugedacht sind, diesem Fonde. Repräsentirt wird derselbe nach den weiteren Angaben des Berichtes vom 8. April d.J. Z. 959 von der Gemeindevorstehung Steyr

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