abgeführt wurde, hat sich der Gemein- derath mit Bericht vom 8. April d.J. Z. 327 und 959 an die hohe kk. Statthalterey mit der Bitte ge- wendet, die Weisung zukommen zu lassen, wie sich bei Legaten mit der testamentarischen Bestimmung für das Krankenhaus zu St. Anna zu benehmen sey. Hierüber hat die hohe kk. Statthal- terey nach Einvernehmen der kk. Finanzprokuraturs Abtheilung mit Erlaß vom 26. Juni d.J. Z. 9071 nachstehendes anher eröffnet: „Vermächtniße, die dem Spitale St. Anna zu Steyr zugedacht wer- den, gehören dem Spitale.“ Nach den Andeutungen des Herrn Bürgermeisters, ist nun das Spital zu St. Anna für sich nicht Rechtssubjekt, sondern ein in- tegrirender Theil des dortigen Milden Vers. Fondes; dieß als richtig vorausgesetzt, gehören alle Vermächtniße, die dem Spitale zu St. Anna zugedacht sind, diesem Fonde. Repräsentirt wird derselbe nach den weiteren Angaben des Be- richtes vom 8. April d.J. Z. 959 von der Gemeindevorstehung Steyr
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