Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

doch dieselbe annehmen zu müssen da der Vermiether eines Hauses jedwede Bedingung stellen kann, und die Gemeinde durch die An- nahme derselben keinen Nachtheil erleidet, da dieselbe mit den Lokalitäten ohnehin nie eine Verfügung treffen wird, wodurch der Unterricht gestört oder überhaupt der Schulzweck ver- eitelt würde. ad c. Was diesen Punkt anbe- langt, so trägt Referent Be- denken, da diese Bedingung zu allgemein gehalten ist, und von den Anordnungen des a.b. Gesetzbuches wesentlich ab- weicht, indem nach §. 1099 a.b.Gb. bei Vermiethungen der Vermie- ther alle Abgaben, und Lasten trägt, nach §. 1096 das Bestand- stück auf eigene Kosten im brauchbaren Stande zu über- geben und zu erhalten hat, und in gegenwärtiger Bedingung ausdrücklich enthalten ist. „Die Bestreitung der erforder- lichen Herstellung und Instandhaltung des Gebäudes.“ Nach Ansicht des Referenten müßte daher die Ge- meinde auch die Herhaltung des

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