Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

doch dieselbe annehmen zu müssen da der Vermiether eines Hauses jedwede Bedingung stellen kann, und die Gemeinde durch die Annahme derselben keinen Nachtheil erleidet, da dieselbe mit den Lokalitäten ohnehin nie eine Verfügung treffen wird, wodurch der Unterricht gestört oder überhaupt der Schulzweck vereitelt würde. ad c. Was diesen Punkt anbelangt, so trägt Referent Bedenken, da diese Bedingung zu allgemein gehalten ist, und von den Anordnungen des a.b. Gesetzbuches wesentlich abweicht, indem nach §. 1099 a.b.Gb. bei Vermiethungen der Vermiether alle Abgaben, und Lasten trägt, nach §. 1096 das Bestandstück auf eigene Kosten im brauchbaren Stande zu übergeben und zu erhalten hat, und in gegenwärtiger Bedingung ausdrücklich enthalten ist. „Die Bestreitung der erforderlichen Herstellung und Instandhaltung des Gebäudes.“ Nach Ansicht des Referenten müßte daher die Gemeinde auch die Herhaltung des

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