besonderer Bedingungen zu vereinbaren. Dieselben sind folgende: (legatur Erlaß) Das hiesige k.k. Bezirksamt hat nun im Auftrage des hohen kk. Statthalterey Praesidiums mit Note vom 16. Juni l.J. Z. 2706 den Miethvertrag entworfen, eine Abschrift desselben hieher mitgetheilt und die Gemeindevorstehung zu einer mündlichen definitiven Vereinbarung eingeladen. Die besonderen Bedingungen weichen wesentlich von dem Antrage des Gemeinderathes ab, daher Referent sich verpflichtet erachtet, die Entscheidung des Gemeinderathes über die allenfalls zu beantragenden Abänderungen oder Zusätze einzuholen, bevor die mündliche Verabredung über die Stipulirung des Entwurfes stattfindet. ad a. wäre nichts zu bemerken, da die Gemeinde die Herstellung und Adaptirung des Gebäudes zu übernehmen bereits erklärt hat. ad b. Obwohl diese Bedingung das freie Verfügungsrecht der Gemeinde über die Lokalitäten beschränkt, so glaubt Referent
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