Novbr 1861 als unausweichlich vorzunehmenden Adaptirungen weiters größtentheils in Wei- ßigungen, Ausbrechen von Thüren bestehen im Regiewege durchge- führt und sich daher derzeit ziffer- mäßig nicht veranschlagen lassen. II. Die Bezalung eines jährlichen Miethzinses von 1000 fl ÖW mit Einschluß der den Schulfond tref- fenden Tangente pr. 315 fl und Un- entgeldliche Administration des Hauses wie selbe bis zum Jahre 1850 dem Magistrate Steyr übertra- gen war jedoch gegen dem, daß sie nach vollständiger Befriedi- gung der Schul- und Unterrichts- zwecke über die Widmung und Vermiethung der frei bleiben- den Lokalitäten dieses Gebäudes selbstständig jedoch ohne Beirrung des Schulwesens verfügen könne. Nach dem hohen Statthalterey Prä- sidial-Erlasse vom 28. Mai l.J Z. 2655 wurde die kk. Statthalterey vom hohen kk. Staatsministerium im Einvernehmen mit dem hohen kk. Finanz Ministerium zu Folge hohen Erlaßes vom 28. April/16. Mai l.J. Z. 2760 ermächtigt den Miethsver- trags Entwurf mit Beachtung
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