handzuhaben und durchzuführen. Diese Verkaufsplätze sind aus Polizeirücksichten bestimmt, und es kann davon nicht abgegangen werden, es geht also durchaus nicht an, daß die Verkäuferinen von Grünspeisen ganz willkührlich und beliebig bald an diesem bald an einem anderen Orte verkaufen, weil dadurch die Marktaufsicht und die Durchführung der Marktvorschriften erkhwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Selbst dadurch, daß die Bittsteller einwilligen, daß vor oder in ihren Häusern Grünspeiswaren verkauft werden dürfen, wird an der Sache gar nichts geändert, indem nicht den einzelnen Bürgern, sondern nur der die Polizei ausübenden Behörde das Recht zusteht, die Marktplätze zu bestimmen. Unter diesen Umständen stelle ich den Antrag, daß die Bittsteller mit ihrem gesetzwidrigen Ansuchen lediglich zurückgewiesen werden, wovon die Bittsteller abweislich zu verständigen sind.
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