handzuhaben und durchzuführen. Diese Verkaufsplätze sind aus Polizeirücksichten bestimmt, und es kann davon nicht abgegangen werden, es geht also durchaus nicht an, daß die Verkäuferinen von Grünspeisen ganz willkührlich und beliebig bald an diesem bald an einem anderen Orte verkau- fen, weil dadurch die Marktauf- sicht und die Durchführung der Marktvorschriften erkhwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Selbst dadurch, daß die Bittsteller einwilligen, daß vor oder in ihren Häusern Grünspeiswaren ver- kauft werden dürfen, wird an der Sache gar nichts geändert, indem nicht den einzelnen Bür- gern, sondern nur der die Po- lizei ausübenden Behörde das Recht zusteht, die Marktplätze zu bestimmen. Unter diesen Umständen stelle ich den Antrag, daß die Bittsteller mit ihrem gesetzwidri- gen Ansuchen lediglich zurückge- wiesen werden, wovon die Bitt- steller abweislich zu verständi- gen sind.
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