für Josef Obermayr will man abgesehen davon, daß die Begräbnißkosten für Armenleichen hierorts nur 4 fl 34 ½ xr betragen, die von selben bestrittenen Leichenkosten pr 10 fl 45 xr rückvergüten. Die Armen Instituts Rechnungsführung wird demnach angewiesen, den Betrag pr 10 fl 50x an das Expedit zur Einsendung an die GemeindeVorstehung Kirchham zu verabfolgen. 3210. Note des kk. städt. deleg. BezirksGerichtes Steyr vom 26. Mai l.J. Z. 3449 pcto Bekanntgabe, ob von Seite des Ammen Institutes ein Anspruch auf die Verlassenschaft nach dem Verst. Joh. Berger erhoben wird. Bei dem Umstande als die von Johann Berger vom 1. Dezbr. 1855 bis zu seinem Sterbtage den 19. März 1862 aus dem Milden Vers. Fonde genossenen Betheilung die Summe von 399 fl 90 xr ÖW beträgt, so ist hiefür bei der Abhandlungs Instanz ein Ersatzanspruch zu erheben.
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