Ratsprotokoll vom 17. Juni 1862

Jene Parthei also, welche den so ausgemittelten Steuerbetrag im Abfindungswege nicht an- nahm, erhielt die Steuer nach den Bestimmungen des Gesetzes ämtlich zugewiesen. Eine tariffmäßige Beschreibung konnte und wollte die Gemein- de nicht einleiten. Das Resultat dieser Verhandlung war, daß von 75 Getränke– Steuer pflichtigen Partheien 49 sich abfanden und an 26 Par- theien die ämtliche Zuweisung erfolgte. Ferners daß von 38 fleischsteuer- pflichtigen Partheien 28 sich ab- fanden und gegen 10 Partheien mit der Zuweisung vorgegan- gen werden mußte. Bis nun hat sich mit Ausnahme einer Parthei keine Zalungs- verweigerung ergeben, und gegen diese zalungsrenitente Parthei wird demnächst im Exekutionswege vorgegangen werden müssen. Hierauf erfolgte die Abstimmung, über den Antrag des Herrn Referenten, welcher mit Stimmeinhelligkeit zum Beschluße er- hoben wurde.

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