Jene Parthei also, welche den so ausgemittelten Steuerbetrag im Abfindungswege nicht annahm, erhielt die Steuer nach den Bestimmungen des Gesetzes ämtlich zugewiesen. Eine tariffmäßige Beschreibung konnte und wollte die Gemeinde nicht einleiten. Das Resultat dieser Verhandlung war, daß von 75 Getränke– Steuer pflichtigen Partheien 49 sich abfanden und an 26 Partheien die ämtliche Zuweisung erfolgte. Ferners daß von 38 fleischsteuerpflichtigen Partheien 28 sich abfanden und gegen 10 Partheien mit der Zuweisung vorgegangen werden mußte. Bis nun hat sich mit Ausnahme einer Parthei keine Zalungsverweigerung ergeben, und gegen diese zalungsrenitente Parthei wird demnächst im Exekutionswege vorgegangen werden müssen. Hierauf erfolgte die Abstimmung, über den Antrag des Herrn Referenten, welcher mit Stimmeinhelligkeit zum Beschluße erhoben wurde.
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