Ratsprotokoll vom 17. Juni 1862

Es wurden zuerst von Seite des Bevollmächtigten der sämtlichen Wirthe und der gesamten Fleischer die Erklärung abgegeben, daß weder die Wirthe noch die Fleischer mit der Gemeinde in eine Solidar–Abfindung eingehen, wenn die Gemeinde die Besteuerung des Privatverbrauches ihnen nicht überlasse. Es war daher eine weitere Verhandlung mit den gesammten Wirthen und mit den gesammten Fleischern zum Behufe der Erzielung eines Solidar–Abfindungs Vertrages von vorneherein ausgeschlossen und es ist der dießbezügliche Vorwurf wegen Unterlassung eines derartigen Abfindungsversuches ein ungegründeter. Nachdem die Gemeinde in dem mit dem Aerar abgeschlossenen Vertrage sich ausdrücklich das gesetzliche Recht der Steuer–Zuweisung für den Fall gewährt hatte, als ein gütliches Uebereinkommen mit den einzelnen Partheien nicht zu Stande kämme, so erübrigte, nachdem eine Solidar Abfindung mit Ausschluß des Privatverbrauches nicht möglich geworden war, folgender im

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