Es wurden zuerst von Seite des Bevollmächtigten der sämtlichen Wirthe und der gesamten Fleischer die Er- klärung abgegeben, daß weder die Wirthe noch die Fleischer mit der Gemeinde in eine Solidar–Ab- findung eingehen, wenn die Ge- meinde die Besteuerung des Pri- vatverbrauches ihnen nicht über- lasse. Es war daher eine weitere Ver- handlung mit den gesammten Wirthen und mit den gesammten Fleischern zum Behufe der Erzielung eines Solidar–Abfindungs Vertrages von vorneherein ausgeschlossen und es ist der dießbezügliche Vor- wurf wegen Unterlassung eines derartigen Abfindungsversuches ein ungegründeter. Nachdem die Gemeinde in dem mit dem Aerar abgeschlossenen Ver- trage sich ausdrücklich das gesetzliche Recht der Steuer–Zuweisung für den Fall gewährt hatte, als ein gütliches Uebereinkommen mit den einzel- nen Partheien nicht zu Stande kämme, so erübrigte, nachdem eine Soli- dar Abfindung mit Ausschluß des Privatverbrauches nicht möglich geworden war, folgender im
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