des Verzehrungssteuer–Ab- findungsvertrages lediglich zurückgewiesen werde, weil in Folge §. 9 des obenerwähnten Vertrages nur der Stadtgemein- de Steyr das Recht zusteht, den- selben auch für die Verwaltungs- jahre 1863 und 1864 fortzusetzen oder nicht. Das Amt wird angewiesen, die Bittsteller von dieser Erledigung zu verständigen. Herr Dr. Pierer bemerkte hierauf, daß nach seiner Meinung der Vorgang beim Versuche einer Ab- findung mit den verzeh- rungssteuerpflichtigen Partheien richtiger ge- wesen wäre, wenn man anstatt die Partheien ein- zeln zu vernehmen, mit Allen gleichzeitig ver- handelt hätte. Herr Degenfellner stellt an diesen Verhandlungen, bei denen er selbst inter- venirte aus, daß man die hiezu geladenen Comi- ßions Mitglieder, wie dieß
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