des Verzehrungssteuer–Abfindungsvertrages lediglich zurückgewiesen werde, weil in Folge §. 9 des obenerwähnten Vertrages nur der Stadtgemeinde Steyr das Recht zusteht, denselben auch für die Verwaltungsjahre 1863 und 1864 fortzusetzen oder nicht. Das Amt wird angewiesen, die Bittsteller von dieser Erledigung zu verständigen. Herr Dr. Pierer bemerkte hierauf, daß nach seiner Meinung der Vorgang beim Versuche einer Abfindung mit den verzehrungssteuerpflichtigen Partheien richtiger gewesen wäre, wenn man anstatt die Partheien einzeln zu vernehmen, mit Allen gleichzeitig verhandelt hätte. Herr Degenfellner stellt an diesen Verhandlungen, bei denen er selbst intervenirte aus, daß man die hiezu geladenen Comißions Mitglieder, wie dieß
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