Pauschale sowie den dermaligen entfallenden 20 % außerordentlichen Zuschlag im jährlichen Betrage pr 2634 fl 34 xr Ö.W. zu entrichten. Daraus geht hervor, daß in dieser Angelegenheit nur die Stadtgemeinde Steyr und die k.k. Finanzverwaltung als Kontrahenten einschreiten, und daß nur diese es sind, welchem aus dem obenerwähnten Verzehrungssteuer Abfindungs Vertrage dto 8. Oktbr 1861 Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen. Die Bittsteller erscheinen also dießfalls als keine Kontrahenten, denselben kann daher auch niemals das Recht zustehen, den fraglichen Verzehrungssteuer Abfindungsvertrag, welchen sie mit der k.k. Finanz Verwaltung gar nicht abgeschlossen haben, aufzukünden oder die Aufkündung zu verlangen. Unter diesen Umständen stelle ich also den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, daß das Gesuch des Herrn Franz Pepök & Consorten wegen Veranlassung der Aufkündung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2