Ratsprotokoll vom 17. Juni 1862

Pauschale sowie den dermaligen entfallenden 20 % außerordent- lichen Zuschlag im jährlichen Be- trage pr 2634 fl 34 xr Ö.W. zu ent- richten. Daraus geht hervor, daß in die- ser Angelegenheit nur die Stadt- gemeinde Steyr und die k.k. Finanz- verwaltung als Kontrahenten einschreiten, und daß nur diese es sind, welchem aus dem oben- erwähnten Verzehrungssteuer Abfindungs Vertrage dto 8. Oktbr 1861 Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen. Die Bittsteller erscheinen also dießfalls als keine Kontrahenten, denselben kann daher auch nie- mals das Recht zustehen, den frag- lichen Verzehrungssteuer Abfin- dungsvertrag, welchen sie mit der k.k. Finanz Verwaltung gar nicht abgeschlossen haben, aufzukünden oder die Aufkündung zu verlan- gen. Unter diesen Umständen stelle ich also den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, daß das Gesuch des Herrn Franz Pepök & Consorten wegen Veranlassung der Aufkündung

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