nicht vollführt werden, da dieß zwecklos sein und nur Verzögerung bezüglich der 1. Rate 1863 zum Nachtheile der Brauberechtigten herbeiführen würde. Andererseits ist auf Abminderung der gegenwärtigen Erwerbsteuer auf die mindeste Klasse pr 3 fl 15 xr Ö.W. das Ansuchen nicht gestellt, daher auch in dieser Beziehung ohne ausdrücklicher Erklärung nicht weiters das Amt gehandelt werden kann. Hievon wird Herr Johann Harazmüller unter Rückschluß der Beilagen verständiget, und nur noch bemerkt, daß auf dem Schlüßlhofe Passiva intabulirt sind und wenn auch im Landtafel–Extrakte von dem Brauereigewerbe nichts ausdrücklich vorkömmt, es gleichwohl stadtkundig ist, daß dasselbe von den jeweiligen Besitzern in Kraft ihres Besitzes durch längere Zeit bis vor wenigen Jahren ausgeübt wurde, daher eine reale Eigenschaft in sich trage, wodurch die Rechte Dritter in
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