Ratsprotokoll vom 17. Juni 1862

zu wählen hat, welcher auf jedes- maliges Verlangen des Herrn Bürgermeisters oder des löblichen Gemeinderathes Mit- theilung zu erstatten haben wird. Dieses Comité soll die Aufgabe übernehmen, einerseits die bereits eingeleiteten Schritte bis zur Lösung auszuführen, andererseits den löblichen Ge- meinderath auf obige Weise immer in Kenntniß der Sach- lage dieser Angelegenheit zu erhalten. Das Comité soll ermächtigt sein, neue Maßregeln, so wie auch auf das geringste Maß zu füh- renden Auslagen zu beantra- gen, oder in dringenden Fällen mit der Verpflichtung der Einhebung der nachträglichen gemeinde- räthlichen Genehmigung einzu- leiten und zu bewilligen. Wolle der löbliche Gemeinderath diese Mittheilung zur Kenntniß nehmen, und über die von dem bisher tagenden Comité gestellten Anträge berathen und beschließen. Hierauf stellt Herr Gemeinderath

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