Ratsprotokoll vom 17. Juni 1862

zu wählen hat, welcher auf jedesmaliges Verlangen des Herrn Bürgermeisters oder des löblichen Gemeinderathes Mittheilung zu erstatten haben wird. Dieses Comité soll die Aufgabe übernehmen, einerseits die bereits eingeleiteten Schritte bis zur Lösung auszuführen, andererseits den löblichen Gemeinderath auf obige Weise immer in Kenntniß der Sachlage dieser Angelegenheit zu erhalten. Das Comité soll ermächtigt sein, neue Maßregeln, so wie auch auf das geringste Maß zu führenden Auslagen zu beantragen, oder in dringenden Fällen mit der Verpflichtung der Einhebung der nachträglichen gemeinderäthlichen Genehmigung einzuleiten und zu bewilligen. Wolle der löbliche Gemeinderath diese Mittheilung zur Kenntniß nehmen, und über die von dem bisher tagenden Comité gestellten Anträge berathen und beschließen. Hierauf stellt Herr Gemeinderath

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