Referenten noch auf die Berathung des Gemeinderathes durch Stim- menmehrheit unbetheiligt seiner Person gefaßt wurde. Der Bürgermeister verwahr- te sich mit derselben Entschiedenheit gegen den Vorwurf, daß ihm ein höheres Offert bekannt gewesen sey, so wie gegen die Zumuthung des Herrn Gemeinderathes Schwarz, daß er in unartiger, und nicht partheiloser Weise bei der Zu- theilung des fraglichen Referat- stückes vorgegangen und nicht im Rechte sey, die Referate nach seinem Ermessen zuzutheilen, wobei er sich auf den ganz klaren Wortlaut des § 111 der Gemeinde Ordnung bezieht. Als Herr Gemeinderath Degen- fellner die Wiederaufnahme der Pachtverhandlung in Anre- gung brachte, erboth sich Herr Gemeinderath Sandböck das Wort und erklärte: Alle diese Einwendungen, alle jetzigen Erklärungen über die Vortheile eines Offertweges, einer Veröffentlichung, sind in der Sitzung vor 14 Tagen in zweistündiger Debatte vielfach
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