Beschluß zu Gunsten Pettenbergers erzielen zu können. Der Bürgermeister verwahrte sich auf das Entschiedenste gegen diesen Vorgang des Herrn Gemeinderathes Werndl, ein einzelnes Mitglied des Gemeinderathes für einen ordnungsmäßig und legal gefaßten Beschluß der Majorität verantwortlich zu machen, den Referenten der pflichtwidrigen Außerachtlassung der Interessen der Gemeinde zu ziehen, und als einen Verräther am allgemeinen Wohle bei der gesetzmäßigen Öffentlichkeit der Verhandlungen zu brandmarken. Der Bürgermeister verwahrte sich auf das Entschiedenste zu seiner und aller Votanten Ehre gegen die Auslegung des § 90 des Gemeinde Statutes, wornach er den Majoritätsbeschluß hätte sistiren sollen, indem dieser Beschluß nach seiner innersten Ueberzeugung dem Gemeindewohle ganz entsprechend, ohne seiner Einflußnahme weder auf den
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