Herr Gemeinderath Schwarz wieder und sprach dem Bürgermeister das Recht ab, die Referate nach seinem Ermessen zu vertheilen; der Gemeinderath hat die Sektions- referenten zu wählen und der Bürgermeister sich an die ge- wählten Referenten zu halten; es sei ein Geboth der Artigkeit, jedem Referenten das ihm ge- bührende Referatstück zuzu- theilen, dieß Geboth der Artig- keit habe der Bürgermeister gegenüber den Herrn Gemein- derath Harazmüller außer Acht gelassen; die Gemeinderäthe seien keine besoldeten Beamten. Herr Gemeinderath Schwarz be- zeichnete diesen Vorgang bezüglich der Referatszutheilung als einen ganz unstatthaften und als die Ursache dieses unglück- lichen Gemeinderathsbeschlußes, und Herr Gemeinderath Werndl behauptete dießfalls ebenso, daß der Bürgermeister bei der Zutheilung des Geschäftsstückes an Herrn Dr. Kompaß statt an Herrn Harazmüller die Ab- sicht gehabt habe, durch Herrn Dr. Kompaß Referat eher einen
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