Ratsprotokoll vom 30. Mai 1862

Herr Gemeinderath Schwarz wieder und sprach dem Bürgermeister das Recht ab, die Referate nach seinem Ermessen zu vertheilen; der Gemeinderath hat die Sektionsreferenten zu wählen und der Bürgermeister sich an die gewählten Referenten zu halten; es sei ein Geboth der Artigkeit, jedem Referenten das ihm gebührende Referatstück zuzutheilen, dieß Geboth der Artigkeit habe der Bürgermeister gegenüber den Herrn Gemeinderath Harazmüller außer Acht gelassen; die Gemeinderäthe seien keine besoldeten Beamten. Herr Gemeinderath Schwarz bezeichnete diesen Vorgang bezüglich der Referatszutheilung als einen ganz unstatthaften und als die Ursache dieses unglücklichen Gemeinderathsbeschlußes, und Herr Gemeinderath Werndl behauptete dießfalls ebenso, daß der Bürgermeister bei der Zutheilung des Geschäftsstückes an Herrn Dr. Kompaß statt an Herrn Harazmüller die Absicht gehabt habe, durch Herrn Dr. Kompaß Referat eher einen

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